Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

  • Hallo Forum,

    hier der neueste Newsletter des FWR von gestern:
    Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

    (Berlin, 05. Juli 2017) Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen.

    DJV: Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG?

    Frank Göpper: Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe - egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) - innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.

    Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?
    Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen - also auch Jagdwaffen - ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.
    Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

    Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden?
    Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.
    Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

    Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?
    Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum - etwa Besenkammer - erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - etwa für Degen oder Schwert - ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

    Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes?
    Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport - etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand - darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für "nicht zugriffsbereit" gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

    Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel?
    Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe - etwa in Hotel oder Gaststätte - kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Also in die Jackentasche gesteckt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.

    Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten?
    Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.

    Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre?
    Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies - bei Vorsatz - ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung.
    Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

    Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse?
    Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

    Welche neuen Besitzverbote gibt es?
    Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400HB. Bei Besitz von Hartkerngeschossen und -munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

    Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus?
    Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände - etwa Hartkerngeschosse - und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfermunition, sind von der Amnestie ausgenommen.

    In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig?
    Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.


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    AG Berlin-Charlottenburg eingetragener Verein.

    Grüsse
    czler

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    Ich dachte immer, jeder Mensch sei gegen Krieg, bis ich herausfand, dass es welche gibt, die dafür sind, besonders die, die nicht hingehen müssen. (Erich Maria Remarque)

    »Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.«
    Gustav Heinemann (ehemaliger deutscher Bundespräsident 1899 – 1976)

  • @czler
    Danke für die Kopie der Mitteilung. Damit wird viel unverständlicher Gesetzestext (z.B. das Komma in §xy Satz 3 wird durch und ersetzt) verdaulich.

    ---------------
    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • @czler
    Danke für die Kopie der Mitteilung. Damit wird viel unverständlicher Gesetzestext (z.B. das Komma in §xy Satz 3 wird durch und ersetzt) verdaulich.

    Hallo Schwarzer Mann,

    keine Ursache, betrifft uns ja alle hier.

    Grüsse
    czler :drink:

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    Ich dachte immer, jeder Mensch sei gegen Krieg, bis ich herausfand, dass es welche gibt, die dafür sind, besonders die, die nicht hingehen müssen. (Erich Maria Remarque)

    »Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.«
    Gustav Heinemann (ehemaliger deutscher Bundespräsident 1899 – 1976)

  • Und bei Jägern werden die Schränke irgendwo eingetragen oder kann das sinngemäß auch gleichgestellt werden zum Melden bei Sportschützen an die Behörde?


    Dieser ganze Bereich dürfte in der Praxis ohnehin noch zu Problemen führen.

    Es gab keine gesetzlich verankerte "Eintragungs-, Erfassungs- oder Meldepflicht" für Waffenschränke.

    Zwar wurden die Vorhandenen "irgendwann nach Winnenden" mal abgefragt, es wurde aber keinerlei Nachmeldung für künftige Käufe verlangt und vollständige Erfassung bei Kontrollen gab es auch nicht in jedem Fall.

    Also kann jemand vor Gesetzesänderung durchaus im Besitz von A und B Schränken gewesen sein, ohne das diese der Behörde bekannt gewesen sein müssen.

    So lange nun ein Nachweis erbracht werden kann, daß diese Schränke vor dem 6. Juli 2017 erworben wurden, wird ihre Verwendung m.E. auch ordnungsgemäß sein.

    Da ich aber staatlichem Handeln zumindest in dem Bereich nicht wirklich vertraue, habe ich meine letzten Käufe lückenlos bereits vor Monaten gemeldet und die Kapazität so angesetzt, daß ich in diesem Leben keine Neuen mehr brauche ::c.o.l)

    CC

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • Und bei Jägern werden die Schränke irgendwo eingetragen oder kann das sinngemäß auch gleichgestellt werden zum Melden bei Sportschützen an die Behörde?

    Hallo Kleedoo,

    da die Sportschützen ja ab dem Datum x für die Beantragung einer Waffe eine Bringschuld für die sichere Verwahrung haben, bzw. sogar die Tresorpflicht besteht, kannst Du davon ausgehen, dass diese der Waffenbehörde vorliegenden Unterlagen/Daten von der zuständigen Waffenbehörde sicherlich registriert sind.

    Grüsse
    czler :drink:

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    Ich dachte immer, jeder Mensch sei gegen Krieg, bis ich herausfand, dass es welche gibt, die dafür sind, besonders die, die nicht hingehen müssen. (Erich Maria Remarque)

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    Gustav Heinemann (ehemaliger deutscher Bundespräsident 1899 – 1976)

    Einmal editiert, zuletzt von czler (6. Juli 2017 um 12:32)

  • Hallo Captain Cat,

    warum sollte eigentlich das Waffengesetz das einzige Gesetz sein, das in der praktischen Umsetzung keine Rechtszweifel aufwirft ...... :think:

    Grüsse
    czler :drink:

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    Ich dachte immer, jeder Mensch sei gegen Krieg, bis ich herausfand, dass es welche gibt, die dafür sind, besonders die, die nicht hingehen müssen. (Erich Maria Remarque)

    »Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.«
    Gustav Heinemann (ehemaliger deutscher Bundespräsident 1899 – 1976)

  • seit wann hatten jäger 4 wochen zeit zur eintragung??? Bei mir hat die behörde schon immer 2 wochen verlangt und ich bin auch davon ausgegangen dass es allgemein so gehandhabt wurde...

    Liege ich hier falsch oder ist da ein fehler im text?

    Hallo duffmanohyeahr,

    ich bin zwar kein Jäger, kenne daher das Jagdgesetz nicht, aber alles was mir da bisher bekannt war waren 2 Wochen/14 Tage.

    Grüsse
    czler :drink:

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    Ich dachte immer, jeder Mensch sei gegen Krieg, bis ich herausfand, dass es welche gibt, die dafür sind, besonders die, die nicht hingehen müssen. (Erich Maria Remarque)

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  • Hallo duffmanohyeahr,
    ich bin zwar kein Jäger, kenne daher das Jagdgesetz nicht, aber alles was mir da bisher bekannt war waren 2 Wochen/14 Tage.

    Grüsse
    czler :drink:

    das ist auch mein stand der dinge... da frag ich mich was da geplappert wird ::schlag::

    Das hat übrigens nichts mit dem jagsgesetz zu tun... steht ebenfalls im WaffG

  • seit wann hatten jäger 4 wochen zeit zur eintragung??? Bei mir hat die behörde schon immer 2 wochen verlangt und ich bin auch davon ausgegangen dass es allgemein so gehandhabt wurde...

    Liege ich hier falsch oder ist da ein fehler im text?


    nö das war schon richtig betraf aber nur jagdliche Langwaffen die direkt mit dem Jagdschein erworben wurden.

  • Zwar wurden die Vorhandenen "irgendwann nach Winnenden" mal abgefragt, es wurde aber keinerlei Nachmeldung für künftige Käufe verlangt und vollständige Erfassung bei Kontrollen gab es auch nicht in jedem Fall.

    Beim erreichen einer bestimmten Menge an Waffen (bei A über 10 LWs,20LW ect) bringt das NWR automatisch eine Meldung und man musste nachweisen, dass man weitere Tresore hat.

  • Da bin ich bei Dir, es hab niemals eine Pflicht unaufgefordert Waffenschränke der Behörde zu melden, in sonfern müsste eigentlich jeder irgendwie geeignete Nachweis wie z.B. eine Rechnung ausreichen. Aber vertrauen sollte man unserem Staat da leider nie, im Zweifel wäre es ein Fall für den Rechtsschutz.

  • es hab niemals eine Pflicht unaufgefordert Waffenschränke der Behörde zu melden,

    §36 Abs 3 WaffG spricht anderes:

    Zitat

    (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

    BBS - BSB - BDMP - BSSB

  • Doch die Pflicht gab es schon einige Jahre.
    Pflicht zum Nachweis sichere Aufbewahrung ergab sich aus §36 WaffG

    Beispiel:
    hatte man einen A Schrank und 10LWs und hatte sich die 11 LW besorgt, musste man den zweiten A Schrank nachweisen.

  • §36 Abs 3 WaffG spricht anderes:

    schon, aber es gab keinerlei Pflicht unaufgefordert weitere Schränke zu melden. Es sprach ja nichts dagegen schon bevor man die gesetzliche Anzahl an Waffen die in einem aufbewahrt werden dürfen erreicht hat sich schon einen weiteren Schrank zu kaufen. Häufig ist der Platz halt realistisch viel kleiner als was man gestzlich reinpacken darf, z.B. so ein zwei Perkussionsrevolver in einem B Innenfach und da ist nicht mehr viel Platz.

  • Da steht drin
    "Du hast der zuständigen Behörde die [...] getroffenen Maßnahmen nachzuweisen."

    Da steht nicht drin
    "Du hast der zuständigen Behörde den ersten Schrank zu melden, nachfolgende nicht mehr."

    Wenn der Platz real nicht mehr ausreicht und du dir einen weiteren Schrank kaufst, ist das eine getroffene Maßnahme zur sicheren Aufbewahrung und die ist nach §36 Abs 3 der Behörde nachzuweisen.

    BBS - BSB - BDMP - BSSB

  • Hallo Captain Cat,
    warum sollte eigentlich das Waffengesetz das einzige Gesetz sein, das in der praktischen Umsetzung keine Rechtszweifel aufwirft ...... :think:


    Stimmt !
    Aber ist es wirklich nur ein falsches Gefühl, daß es gerade in dem Bereich besonders viele davon gibt, die dann in der "nachgesetzlichen" Klärung nur zu gerne zum Nachteil der Betroffenen ausgelegt werden ::c.o.l)::c.o.l)::c.o.l) ??

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

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