Armbrust / Bogenschießen auf eigenem Grundstück?

  • Hallo,

    darf man Armbrust / Bogen auf dem eigenen Grundstück schießen?
    - muss das Grundstück eingezäunt sein, oder ist z. B. auch ein eigenes Feld (Bauernhof) erlaubt?
    - muss technisch sichergestellt sein, dass keinerzeit ein Pfeil das Grundstück verlassen könnte (wie beim Luftgewehr Schießen), oder reicht es, wenn man darauf achtet, dass man nicht über das Grundstück hinaus schießt?

    Vielen Dank

    Johannes

  • >darf man Armbrust / Bogen auf dem eigenen Grundstück schießen?

    ja - rein rechtlich gesehen ist das kein schießen da kein Geschoß durch einen Lauf getrieben wird.
    Allerdings ist die Armbrust einer Schußwaffe gleichgestellt. da die Kraft - auch wenn durch Muskelkraft erfolgt, gespeichert wird und dann der Bolzen fliegt.

    Es muß IMMER sichergestellt sein daß der Bolzen nicht das Grundstück verlassen kann . Die Nachbarn werden es Dir danken...

    Da es bei LG ein befriedetes Grundstück sein muß - gehe ich davon aus, daß das bei dem Armbrustschießen ebenso sein muß - ich weiß es aber nicht..
    Rein vom logischen her, wäre es für mich nachvollziehbar- sonst könnte ja wenns nicht befreidet wäre, ein Kind eine Abkürzung über Dein Grundstück nehmen und dann in Deine Schußbahn gelangen.

    Es ist z.b. auch bei Autos so, daß Du wenn Du ein altes Auto hast welches keinen Tüv mehr hat, welches aber nicht abgemeldet ist, Dir dennoch Ärger bereiten kann auch wenn es auf Deinem Grundstück abgestellt wird. Wenns eingefriedet ist, ist es kein Problem.

    Von daher denke ich, daß auch hier beim Armbrustschießen das "eingefriedet" wichtig ist (bitte korrigieren falls ich falsch liege).

  • darf man Armbrust / Bogen auf dem eigenen Grundstück schießen?

    Ja/ja, ABER:
    ein Bogen ist keine Waffe sondern ein Sportgerät und z.B. einem Fußball gleichgestellt.
    Eine Armbrust ist, wie erwähnt, einer Schußwaffe gleichgestellt. Bedeutet, FALLS etwas passiert, hast du mit der Armbrust die schlechteren Karten, weil du nicht dafür gesorgt hast, daß der Bolzen oder die Stahlkugel dein Grundstück nicht verlassen kann. Neben einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung kommt dann auch noch das WaffG ins Spiel :kotz:
    Eine Haftpflicht solltest du in jedem Fall haben..

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • Auszug aus Wikipedia:

    "Nach neuem deutschem Waffenrecht von 2008 zählt die Armbrust gemäß Anlage 1 des WaffG[6] (Waffengesetz) zu den gleichgestellten Gegenständen, die feste Körper (hier: Pfeil oder Bolzen) verschießen, und deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann. Ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen feste Körper mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi).
    Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, dabei auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen.
    Der Gesetzgeber hat jedoch den Begriff „Schießen“ etwas unscharf definiert: „(Es schießt), wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.“. Waffenrechtlich wird mit der Armbrust also gar nicht geschossen, die für das Schießen i. S. d. WaffG geltenden Regelungen des WaffG können somit für das Schießen mit einer Armbrust keine Anwendung finden.
    Dennoch ist das Schießen mit einer Armbrust als Umgang mit einer Waffe gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 WaffG einzuordnen. Ein solcher Umgang mit Waffen ist grundsätzlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme ergibt sich gem. § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG für das Schießen auf Schießstätten unter Aufsicht ab einem Alter von 14 Jahren. Den unter 14-Jährigen ist ein Schießen mit Armbrüsten auch auf Schießstätten unter Aufsicht grundsätzlich nicht gestattet. Lediglich zur Förderung des Leistungssports kann die Behörde gem. § 27 Abs. 4 WaffG eine Ausnahmegenehmigung erteilen.[8] [9]"

    "Mir fällt dazu vor allem ein, dass Totalitaristen überall auf der Welt zunächst die Bürger entwaffnen.
    Und dann? Ein paar Blicke in die Geschichtsbücher genügen. Artikel 2 Grundgesetz?
    Ach was - Papier ist geduldig!"
    (Zitat: Walter Schulz, DWJ-Herausgeber und Chefredakteur / Editorial DWJ März 2012)

    DEXIT now !

  • Genau so ist es :thumbup:
    Und Gerichte urteilen grundsätzlich härter, wenn bei Personenschäden das Waffengesetz involviert ist (Weiß ich vom VVS meines alten Bogenvereins, seines Zeichens Staatsanwalt)

    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

  • Bei uns in der Nähe gibt es einen reinen Bogenverein, die Schiesswiese liegt zwischen Strasse und einem Feldweg der von Radfahrern und Spaziergängern bevölkert wird. Eingezäunt ist da nichts, ich gehe mal davon aus, dass es ein Privatgrundstück ist, und gegen das Gesetz dürfte das auch nicht verstossen. Es muss von Schiessrichtung und Weite sichergestellt sein, dass kein Pfeil das Grundstück verlässt oder Jemand gefährdet. Bei kleinen Grundstücken entweder eine Richtung so wählen, dass ein Natürliches Hinderniss ein Verlassen verhindert oder Dangnetze etc. aufstellen.
    Der Bogen ist dabei nur ein Sportgerät und keine Waffe nach dem Gesetz und darf auch geführt werden. Bei der Armbrust sieht es etwas anders aus. Bei der Armbrust gehe ich auch mal davon aus, dass es ein befriedetes Besitztum sein sollte, bin mir aber da mommentan nicht ganz sicher.

  • Eine Armbrust und eine Gewehr mit Lunten- oder Funkenzündung darf im Gegensatz zu einem Luftgewehr ohne Erlaubnis geführt werden.

    Waffengestez Anlage 2
    3. Erlaubnisfreies Führen
    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    3.2 Armbrüste.

    Bei dem Umgang mit dem Sportgerät Bogen ist wie bei allen anderen Sportbetätigungen der allgemeinen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Das heißt, niemand darf gefährdet oder geschädigt werden.


    Zur Armbrust: Waffengesetz §1:
    2) Waffen sind
    1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    Im Anlage 1 ist festgelegt, dass Armbrüste den Schußwaffen gleichgestellte Gegenstände sind.Deshalb gelten für das Schießen mit einer Armbrust die gleichen Vorschriften wie für das Schießen mit Schußwaffen. Also nur auf dem eigenen Grundstück, wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Anlage 1:1.2 Gleichgestellte Gegenstände
    1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen
    werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch
    eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies
    gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B.
    Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale
    Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

    ---------------
    In meinen Beiträgen verwende ich bewusst Satire, Ironie, Sarkasmus und Übertreibungen, um zu verdeutlichen. Auch ohne Kennzeichnung dieser Stilelemente sollte sich der Leser dessen bewusst sein.

    Meine Finger sind einfach nicht für eine Wischtelefontastatur geeignet :(

  • Wenn man von einer "Befriedung" spricht , z.B. bei einem ein Haus mit umliegenden Garten - Vorgarten - , muss es nicht
    unbedingt eingezäunt sein . Es reicht meiner Meinung nach dass das Grundstück erkennbar dem Haus zugeordnet werden kann.
    Ist es z.B. komplett umzäunt spricht man doch eher von einer "Umfriedung" , oder??

    Gruß
    r2

  • >https://www.strafrechtsblogger.de/der-begriff-de…bruchs/2013/01/

    also ich sehe da , daß eine Abwehr sein muß die überwunden werden muß damit es befriedet ist - also eine Umgrenzun mit kleiner Hecke, kleiner Zaun auch wenn er leicht überwunden werden kann, muß schon sein damits befriedet ist.

    Wir hatten vor kurzem auch Besuch vom Veterinäramt da die Nachbarin die im Haus hatte wegen Freigabe für Hundezucht und sie überm Zaun sahen. wir haben Hühner.was sie vom Nachbargrundstück sahen und hörten.

    Das Grundstück ist nicht befriedet - kein Zaun drum, kein Tor.

    Die Kaninchenställe sind von außen besichtigt worden - allerdings haben sie die nicht aufgemacht (nicht verschlossen). Da gabs erstmal Beastandung weil die Kaninchen angeblich einzeln gehalten wurden. Die haben also nicht den Käfig aufgemacht da sie sonst gesehen hätten daß im einem Stall 2 Kaninchen waren, im anderen Stall die Mama mit noch zu säugenden Babys war (haben nur die Mama gesehen). Der Rammler war einzeln - aber nach heutigem angemeldeten Besuchstermin ok da sie von außen nicht sahen, daß das ein Rammler ist, der bewußt jetzt nicht bei der Mama sitzt sie grad Junge säugt...

    Die Hühner hab ich extra eingezäunt- auch nicht mit Vorhändeschloss- die haben das Hühnergelände nicht betreten obwohl sie einfach die Tür öffnen hätten könnnen.

    Die haben sich beim 1 unangemeldeten Besuch sehr an das "befriedet" gehalten - hätten sie einfach mal die Kaninchenställe die ungesichert waren aufgemacht, hätten sie gesehen daß 2 Kaninchen gemeinsam gehalten worden sind, die Mama grad säugt und das einzelne Tier ein Rammler ist...
    Die 2 Damen hatte ich heute angemeldet da - somiz konnten sie heute den Hühnerstall richtig besichtigen und auch sehen, daß der Rammler nicht ohne Grund, grad einzeln sitzt...

  • (QUELLE: http://www.juraforum.de/lexikon/befriedetes-besitztum)

    Ein befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende (nicht notwendigerweise lückenlose) Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück. Befriedet ist dabei gleichbedeutend mit „eingehegt“.
    Beispiele: eingefriedete Äcker, Weiden und Schonungen, Lagerplätze, Friedhöfe, Kirchhöfe

    Wiki:
    Einfriedung (veraltet auch Einfriedigung) ist eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, einGrundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren.[1]

    Herkunft:
    "VRIDE" = Umzäunung.

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