EU-Schengen/Dublin verschärfung des Waffenrechts

  • Also ich höre immer dass die Zürcher fast gar keine AB rausgeben. Aber ich bin im Kanton Luzern, glaube ich*g*, nicht viel besser dran. Mal schauen :wacko:

    Ich kenne den ein oder anderen Zürcher mit Ausnahmebewilligung für SD und VA. Sind allerdings alles Oberländer :think:

    Wenn Sie neue Magazine für diese Waffen kaufen wollen, müssen Sie dem Waffenhändler eine von uns erstellte, kostenlose Besitzbestätigung vorweisen.

    Was für einen Blödsinn lassen die denn wieder raus. Dem Händler muss der Altbesitz nachgewiesen werden, ja. Das geht aber ganz simpel mit WES-Kopie, bzw. im Händlersystem ist das auch verzeichnet, sofern man dort auch die zugehörige Waffe gekauft hat.

    Ich merke, dass hier sogar Behördenintern Widersprüche verbreitet werden. Je nach dem, wen man am Telefon/vor dem PC hat.

  • Wartet doch mal ab. Es muss sich alles mal noch setzen und die Waffenbüros müssen sich untereinander koordinieren.

    Zu den Magazinen: das Gesetz sagt:

    Art. 16b Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität

    1 Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.

    2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind.

      Art. 16c Besitzberechtigung

    Zum Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.


    Die Verordnung ergänzt dann:

    Art. 24a

    1 Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob der erwerbenden Person eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe ausgestellt wurde. Für die Prüfung genügt eine Kopie der Ausnahmebewilligung oder Bestätigung. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, müssen den Erwerb der Waffe mittels Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen.

    2 Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Handfeuerwaffen als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn der erwerbenden Person eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder ein Waffenerwerbsschein oder europäischer Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe ausgestellt wurde.


    Also ist die Regelung des Kantons Zürich mit der Besitzbestätigung ist nicht korrekt. LHK für Handfeuerwaffen gibt es mit Ausnahmebewilligung oder Besitzbestätigung. LHK, welche > 10 und < 20 sind, welche in Faustfeuerwaffen und Handfeuerwaffen passen, können mit..... Ach lest selber *g*

  • Zu den Waffen unter 60cm. Auch das ist KLAR geregelt.

    Laut Gesetz sind folgende Dinge (und ein paar mehr) verboten. Also gibt es nicht, in der Zeughäuslersprache.

      Art. 51Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

    1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:

    a.Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

    b.zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;

    c.folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

    1.Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,

    2.Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;

    d.halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;

    e.Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;

    f.Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.


    Also, Artikel 5, 1, d sagt, dass die kurzen Dinger ganz böse und somit verboten sind.

    Nun gibt es die Regelung, dass Sportschützen gewisse verbotene Dinge doch haben dürfen, weil sie doch nicht ganz so pöse sind. Das Gesetz sagt dazu:

      Art. 28d1Besondere Voraussetzungen für Sportschützen und -schützinnen

    1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

    2 Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie:

    a.Mitglied eines Schiessvereins sind; oderb.ohne Mitglied eines Schiessvereins zu sein ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen.3 Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen

    Und da steht nun ganz klar und deutlich, dass Sportschützen Waffen gemäss 5, 1, b und 5, 1, c erwerben dürfen.

    Waffen gemäss 5, 1, d sind also besonders pöse und darum für Sportschützen nicht legitim.

  • Konzentrieren wir uns doch auf die ungeregelten bzw. unklaren Dinge....

    Vorgestern Fragen wegen den Schaftsystemen per E-Mail gesendet, ist bis jetzt noch nichts eingetroffen an Antworten. Dauert wohl noch etwas. Sobald ich Post dazu per E-Mail kriege dazu, werde ich die Antworten hier publizieren. Bitte daher noch um etwas wenig Geduld.

  • Betreffend Sicherheitskonzept, welches man als Sammler einreichen muss:

    Kantonale Auflagen zur sicheren Aufbewahrung für Sammler (Art. 13g WV): Seriefeuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen gem. Art. 5 Abs. 1 WG, sind in einem Raum / Behältnis, welcher / welches ein- und aufbruchsicher ist, einzuschliessen (z.B. massiver abschliessbarer Holz-schrank, abschliessbarer Luftschutzkeller, Waffenstahlschrank, Tresor usw.). Der Verschluss ist von der Waffe getrennt aufzubewahren (Art. 47 WV).

    HA Feuerwaffen gelten ja nur als verboten, wenn sie mit einem Magazin >10 Schuss ausgerüstet sind. oder?

    Demnach sind diese ohne Magazin (nach meinem Verständnis) keine verbotenen Waffen und können wie bis anhin nach Art.26 "sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen".

    es müsste auf dem Formular wenn schon heissen:

    Seriefeuerwaffen und zu halbautomatische Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen gem. Art. 5 Abs. 1 WG, sind in...

    Die LHK's (Ladevorrichtung mit hoher Kapazität - grosse Magazine) :wacko: sind ja eh separat aufzubewahren.

    Aber die Welt ist jetzt sicherlich um einiges sicherer, wenn unterschieden wird:

    Stgw90 (mit grossem Magazin gekauft)

    und

    Stgw90 (mit kleinem Magazin gekauft)

    :Braverle:

    a pro pos: schon mal gesehen was 5er resp. 10er Mags kosten für das 90er? :coulder: halb so gross, aber 25.- teurer als ein 20er...

  • Sagen wir es mal so:

    Es gibt KEIN ein-/aufbruchsicheres Behältnis. Punkt. Es gibt ein-/aufbruchhemmende Behältnisse.

    Meiner Meinung nach ist die Waffe sicher aufbewahrt, wenn diese unter Verschluss ist und der Verschluss getrennt in einem Bankschliessfach aufbewahrt wird.

    Waffenschränke im gleichen Satz wie einen "massiven Holzschrank" zu erwähnen ist meiner Meinung nach nur dumm. Das Schloss des Holzschranks knackt wohl mein Meerschweinchen mit einem Strohhalm....

  • Der ehrgeizige - wie auch immer ausgeführte - Versuch ein Ziel möglichst in der höchstdotierten Trefferzone ( 10er ) zu treffen...

    So in etwa... :sla:...

    J.

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • ... knackt wohl mein Meerschweinchen mit einem Strohhalm....

    Was hast Du für ein Meersäuli???

    :think:


    Dazu braucht es doch keinen Strohhalm...

    .::t.ü.r::.

    Jens

    Ich teile hier mit Euch mein Wissen und vertrete meine Meinung.
    Mein Wissen kann Fehler enthalten, meine Meinung muss nicht der Euren entsprechen.
    Korrigiert meine Fehler mit Eurem Wissen. Gute Argumente können meine Meinung beeinflussen.
    Gel(i)ebtes Forum... so muss das sein!

  • ...

    Hab lediglich den Punkt gefunden, dass mit einer AB immer nur EINE Waffe (oder Waffenteil) erworben werden kann :think:

    Auf dem zürcherischen Gesuch für eine Ausnahmebewilligung "klein" ist vorgesehen, dass bis zu drei Waffen aufgeführt werden können. Daraus würde ich doch schliessen, dass die entsprechend ausgestellte Ausnahmebewilligung für bis zu drei Waffen gültig ist. Die Ausnahmebewilligungen, mit denen der Erwerb bloss einer Waffe möglich ist, müssten meiner Meinung nach Ausnahmebewilligung "kleinlich" heissen.

    AB.jpg

  • Hab lediglich den Punkt gefunden, dass mit einer AB immer nur EINE Waffe (oder Waffenteil) erworben werden kann :think:

    Nein. Die Verordnung sagt:

    Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit

    2

    Die Ausnahmebewilligung gilt für die ganze Schweiz. Sie ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Die zuständige Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.


    Das nette Wort ist "kann".

  • Uebrigens sagt die Verordnung seit jeher auch zum WES, dass dies nur "kann", aber nicht "muss":

    Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

    (Art. 9b Abs. 2 WG)

    1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.


    Nett ist hier auch das Wort "Ausnahmsweiser"....

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