Nutzung von Sammlerwaffen

  • Ich habe mal eine Frage zur Nutzung von Sammlerwaffen:

    Darf man nach dem Waffengesetz eigentlich mit Sammlerwaffen schießen, wenn die Stücke gültigen amtlichen Beschuss aufweisen und der Munitionserwerb (MES, grüne, gelbe oder wiederladen) gegeben ist ?
    Mir geht es hier nicht um Meisterschaften oder Wettkämpfe, mir geht es um ein
    Schießen mit dem ich die Funktion und Präzision
    der Waffe prüfen möchte.
    (Konkret geht es mir beim Revolver
    um eine mögliche Trefferpunktlagenabweichung beim Einsatz einer Wechseltrommel von .357mag auf 9mm Para und von .22winmag auf .22lfB)

  • Update !

    Ich hatte gestern den MES in der Post. ::happy2::
    Die Bearbeitung ging superschnell, hat nur 4 Tage von der Beantragung bis zum Erhalt gedauert !

    @Texas Jack
    Als Begründung habe ich eine mehrseitige Abhandlung über die möglichen Trefferpunktlagenabweichungen
    beim Einsatz von Wechseltrommeln am Beispiel Revolver .22winmag auf .22lfB geschrieben,
    die ohne Wiederspruch akzeptiert wurde.
    Ich Danke Dir für Deine Hilfe !

    Korthfan

  • Kameraden, ich muss diesen brach liegenden Trööt ausgraben.

    Habe heute höflich in der Behörde angefragt, ob und inwieweit ich Munitionserwerb für meine Sammlerwaffen bekommen könnte.

    Nein!!! Um Gottes Willen - Waffensammler ja - schießen damit nein. Wenn Sie natürlich Sachverständiger wären....

    Genau das bin ich nicht. Aber auch nicht willens, die Waffen gänzlich ungeprüft auf Funktion im stillen Eisenklotz aufzubewahren.

    Das Bayerische Innenministerium äußert sich wie folgt dazu:

    ...

    2. Wir weisen demgegenüber aber darauf hin, dass § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffGnicht nur den Transport „zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck“ umfasst,sondern auch den Transport, der „im Zusammenhang damit“ steht.Ziffer 12.1.1.1 WaffVwV nennt dazu den Fall eines Waffensammlers, derseine Waffen zum Schießen auf eine Schießstätte mitnehmen will, beispielhaftund begründet dies damit, dass auch Sammler zuweilen ein Interessedaran hätten, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil essich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handele.Daraus folgt zugleich, dass das gelegentliche Schießen mit einerSammlerwaffe auf einer Schießstätte unter § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffVfällt.

    ....

    3. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in die Waffenbesitzkarteeingetragene Sammlerwaffe lässt sich hieraus allerdingsgrundsätzlich nicht ableiten.


    Jetzt gibt es ja - siehe weiter oben - Dienststellen, die das unorthodox betrachten und sagen: dann soll er!

    Kein Sammler kommt auf die Idee, seine Sammelstücke zu strapazieren um deren Wert nach unten zu fahren.

    Ich habe aber in meinen Waffen keine Wechseltrommeln drin. Klar könnte ich noch einen auf Munitionssammler mimen und mir das auch bestätigen lassen. Dann bliebe trotzdem im Grauen, wie es sich mit dem Transport - also dem vom Bedürfnis umfassten Führen - zum Schießstand und zurück verhält.

    Oder:

    kann ich mich auf §10 Abs. 3 WaffG berufen:

    "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.


    Hat einer von Euch da mehr Einblick?



    "Mit ü-50 hat man die Pflicht, all den Blödsinn zu machen für den man mit 20 keine Kohle hatte." :P

    Einmal editiert, zuletzt von lehrerlustig (18. April 2018 um 15:05)

  • Hat einer von Euch da mehr Einblick?


    Da werden Dir vermutlich viele Leute ihre jeweils eigenen und unterschiedlichen Erfahrungen und rechtliche Sichtweise schildern können, nur nützt Dir das wenig für Deinen persönlichen Fall so lange sie nicht vom selben Amt sind.

    Eine Vorsprache beim Amt unter Hinweis auf das vielerorts durchaus als berechtigt anerkannte Probeschießen und eine Erläuterung der Problematik - wie willst Du z.B. eine Sammlerwaffe als "funktionsfähig" zum Verkauf anbieten, ohne das geprüft zu haben - könnte vielleicht (!) Einsicht erwecken.

    Ansonsten zum reinen Test: Ein Kamerad mit passender EWB bringt die Mun zum Stand mit und Du erwirbst sie dort zum sofortigen Verbrauch wäre eine praktische Lösung.

    Die harte Tour - also Rechtsstreit deswegen halte ich aber aus verschiedenen Gründen nicht für empfehlenswert - wäre aber auch noch eine letzte Möglichkeit.

    CC

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • @Captain Cat

    Ich werde mich in meiner Argumentation auf die Entscheidung des BMI berufen - zudem auf meinen vorhandenen Wiederladeschein verweisen, der ja de facto lt. oben zitierter VwV dem MES gleichgesetzt ist.

    Worauf ich setze, ist ein Schriftstück vom Amt - ein Verwaltungsakt. :)

    Ich muss mit einer Munition, die nirgendwo drin steht bis zu einem Stand, auf dem ich nur aus Sichtweise des BMI mit den Puffen testen darf.....



    "Mit ü-50 hat man die Pflicht, all den Blödsinn zu machen für den man mit 20 keine Kohle hatte." :P

  • Also, ich weiß nicht wo das Problem ist.

    Es ist doch so, dass man als Sammler eine Waffe möglichst im Originalzustand bekommen und erhalten möchte. Ich kenne dein Sammelgebiet nicht, aber in meinem Fall gibts da COLTs und Remingtons und S&Ws und und und, und viele davon kommen in einem Kasten MIT der entsprechenden originalen Munition.

    COLT-1911-Mun01.jpg

    COLT-SAA-Mun01.jpg

    COLT-SAA-Mun02.jpg

    COLT-SAA-Mun03.jpg

    Und das man sowas natürlich nicht trennt versteht sich von selbst.
    Und genau das würde ich als Begründung anführen, für einen Zusatz in Seite 30/31

    "Diese Erlaubnis gilt auch für den Erwerb und Besitz von Munition für die in diese Erlaubnis eingetragenen Schusswaffen".

    Und das mit dem Wiederladeschein würde ich als Argumentationstrumpf im Ärmel halten. So nach dem Motto, wenn sie dir diesen Eintrag nicht machen, beantragst du einen Wiederladeschein und hast somit eine generelle Erlaubnis...

    ...wetten das zieht?
    Dann zahlste deine 20€ (war zumindest bei mir so) und gut ists.

    ---------------
    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • @Captain Cat

    zudem auf meinen vorhandenen Wiederladeschein verweisen,

    Also wenn Du bereits einen 27er Schein hast, dann verstehe ich Dein Problem nicht ? ?(

    Oder hast Du diese unselige Regelung drin, daß Du nur für Waffen laden darfst, für die Du auch eine MEB hast ?

    CC

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

  • @Ike Godsey,

    bei dieser zugehörigen Munition und mit diesen Waffen wirst Du aber kaum einen Funktionsbeschuß vornehmen?

    Ein mir bekannter Sammler hat für solche, nicht wöchentlich angebotene Stücke immer problemlos die Erlaubnis bekommen.

    Nein, das sicher nicht, aber nochmal, es kommt auf die Formulierung an. Und darunter verstehe ich auch, dass man dem SB einen Wortlaut "vorschlägt".

    ich habe einen MES für alle Kaliber, die in meiner Roten stehen. Den bekam ich ohne jede Diskussion.

    Ist dein MES zeitlich beschränkt Kid?

    Bei mir sieht das so aus:

    Ike-Mun-EWB.jpg

    ---------------
    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • ich habe einen MES für alle Kaliber, die in meiner Roten stehen. Den bekam ich ohne jede Diskussion.

    Ich hatte den Muni-Erwerb bei der Beantragung der roten gar nicht auf dem Schirm, und deswegen "vergessen" den ME mitzubeantragen.
    Aber auch im Nachhinein war der Munitionserwerb kein Problem (siehe oben im Thread), WENN
    schlüssig erklärt werden kann warum.
    Und das wiederum ist eine Sache der vernüftigen Begründung.


  • Und das wiederum ist eine Sache der vernüftigen Begründung.

    Es muß natürlich auf der anderen Seite auch die Bereitschaft bestehen, auf vernünftige Argumente einzugehen ::c.o.l)

    Ich überlege noch, wie ich es besser zum Ausdruck bringen könnte, daß ich zwar mit vielen Leuten hier dasselbe Hobby teile -

    aber ganz sicher nicht die Meinungen und Sichtweisen zu anderen Dingen.

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