Ameldung einer Waffe & das Zentralewaffenregister.

  • Ich habe mal eine Frage an die Experten hier in der Runde - es könnte ja sein, dass mir eine Änderung des WaffG "entgangen ist" , ich bitte daher um Mithilfe.

    Wenn man hierzulande eine EWB-pflichtige Waffe kauft, muss man diese in eine WBK eintragen lassen. Diese "Anmelden" - oder Berichtigen der WBK wie es im amtsdeutsch heisst, geschieht i.d.R. so, dass der SB der Ordnungsbehörde einen Kohle abknöpft und den Eintrag in der WBK siegelt.

    Der §10 WaffG sagt dazu unter 1a:

    Zitat

    §10 (1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.


    .
    Soweit klar.

    Jetzt gibt es aber unterschiedliche Arten der WBK, gelb alt, gelb neu, gün, rot (§17), rot (§18).

    Im WaffG steht für den in meinem Fall zustreffenden §:


    Das heisst im Klartext, ich kann eine Waffe X erwerben und wenn ich diese innerhalb dieser 3 Moanten weitergebe, muss ich die Waffe weder eintragen noch austragen lassen.

    Nun, ich habe Anfang Arpil 2014 eine Waffe erworben, diese Anfang Mai 2014 weitergegeben - somit ist laut WaffG von mir keinerlei weiterer Handlungsbedarf erforderlich. (Dass ich mir Eingang und Überlasser, sowie Ausgang und Erwerber für mich erfasse ist logisch, würde ich jedem empfehlen, ist aber kein muss!)

    Nun, gestern Nachmittag erhielt ich einen Anruf des LRA Rosenheim. Ich wurde "beschuldigt" eine Waffe nicht ordnungsgemäß gemeldet zu haben, und diese nicht gemeldete Waffe weitergegeben zu haben. Mir war natürlich sofort klar um welche Waffe es sich handelt und ich wußte daher, dass der Erwerber im Besitz einer gültigen EWB ist (in dem Falle Gelb Neu) und die 2/6er Regelung auch nicht zutrifft (ich hatte mich diesbezügliche extra beim zuständigen LRA Rosenheim - offensichtlich bei einem anderen SB - erkundigt).

    Nach ein paar "heftigen" Wortwechsel kam der SB auf des Pudels Kern. Er erklärte mir, dass jede Waffe eine zentralerfasste "Artikelnummer" hat, unter der diese Waffe im Zentralen Waffenregister zufinden ist. Gibt man die Nr. ein, erscheinen alle Daten der Waffe, sowie JEDE Bewegung (sprich wann von wem aufgund was erworben, überlassen etc. etc. etc.)
    Das Problem ist, dass die an den Ordnungsämtern diese Nr. nicht kennen - die haben ja nur als Ausgangsbasis die Daten des Überlassers um nach dieser ominösen Nr. zu suchen. Der SB gab also meinen Namen und die SNr. der Waffe ein - und es kam nichts!
    Logisch, ich musste das Ding ja nicht melden, waren ja keine 3 Monate!
    Und jetzt wirds echt lustig. Verlangte doch der SB von mir, die Waffe sofort in meine WBK eintragen und wieder austragen zu lassen, weil das Zentrale Waffenregister nur diese 14 Tage Frist (§10.1a) kennt.

    Ich hab ihm auf den Kopf hin zugesagt, dass mich das Zentrale Waffenregister einen sch...ß interessiert, für mich zählt was im WaffG steht ::RTFM::

    Kann es denn sein, dass ich da irgendwas nicht mitbekommen habe?
    Wird (wurde?) das WaffG an das Zentr. Waffenregister angepasst?
    Oder hat der SB einfach nur net alle Latten am Zaun?
    Kann da bitte mal jemand das Licht anmachen?

    ---------------
    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

    2 Mal editiert, zuletzt von Ike Godsey (26. Mai 2014 um 07:17)

  • Zitat

    Wird (wurde?) das WaffG an das Zentr. Waffenregister angepasst?

    Mit Sicherheit nicht. August 2013 (letzte Änderung) wurde lediglich eine Strukturreform des Gebührenrechts angepasst: WaffG Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 7.8.2013 I 3154. Hier eine Seite, wo du alle Änderungen im Blick hast: http://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/WaffG

    "Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten"
    Theodor Adorno

    3 Mal editiert, zuletzt von Dzilmora (25. Mai 2014 um 10:04)

  • Könnte der SB WaffG § 34 Abs. 2 Satz 2 gemeint haben ?

    Demnach scheint auch ein Sammler zur Überlassungsanzeige innerhalb von 2 Wochen verpflichtet zu sein.

    Die Vorlage der WBK ist da eher verwirrende Nebenklausel. Wo nix einzutragen ist, ist auch keine Berichtigung der Erlaubnisurkunde nötig.

  • Könnte der SB WaffG § 34 Abs. 2 Satz 2 gemeint haben ?

    Demnach scheint auch ein Sammler zur Überlassungsanzeige innerhalb von 2 Wochen verpflichtet zu sein.

    Die Vorlage der WBK ist da eher verwirrende Nebenklausel. Wo nix einzutragen ist, ist auch keine Berichtigung der Erlaubnisurkunde nötig.

    Sammler schon. Wir sprechen hier aber von einer WBK nach §18!!

    ---------------
    Ike Godsey

    --- Just a grumpy old man with a gun ---

  • Sorry, ich hatte nur rote WBK im Hinterkopf. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. ;) Ohne mich mit der Tiefe der Materie befaßt zu haben, sehe ich das bei der Erwerbsanzeige/Eintragung WBK wie Du.

    Aber: Bei der Pflicht zur Überlassungsanzeige kommt es darauf an, ob die Waffe für Zwecke im Rahmen der Sachverständigen-WBK überlassen wird und anschließend an den ursprünglichen Besitzer zurück geht.

    Das wird zwar im § 34 Abs. 2, der nur für Leihe/Aufbewahrung u.ä. § 12 Vorfälle Ausnahmen regelt, nicht erwähnt, dürfte aber als im Sinne des Gesetzgebers so zu interpretieren sein.

    Anders sieht es beim späteren Überlassen der Waffe an einen Dritten aus. Du erwirbst zum § 18 Zweck, im Laufe der 3 Monate kommt der Besitzer zu dem Schluß, das er sie nun doch nicht mehr haben will und von Dir an einen anderen gehen soll.

    Hier gibts zwei mögliche Verwaltungswege:

    1. Der ursprüngliche und der neue Besitzer nennen sich gegenseitig in ihren jeweiligen Anzeigen.
    Dann hat Dein vorübergehender Erwerb zum Sachverständigen-Zweck damit nix zu tun. Wie kommt das Amt dann darauf, Deine Person einzubeziehen ?

    2. Nennt Dich der Letzterwerber als Überlasser, muß auch von Dir eine Anzeige vorliegen, denn für das endgültige Überlassen an Dritte dürfte kein hineininterpretierter Freistellungsgrund für § 34 Abs. 2 anzunehmen sein.
    Weiterhin müßte auch der ursprüngliche Besitzer anzeigen, das er die Waffe nicht mehr hat, denn ohne Austragung bei ihm und der Feststellung, wo sie denn nun hin ist, gehts ja nicht.

    Wenn der wechselseitige Kontrollmechanismus "Haben Erwerber und Überlasser fristgerecht identische Personenangaben gemacht ? " unterbrochen wird, wird das Amt kribbelig.

    siehe auch WaffVwV Nr. 18.4

    Zitat

    18.4 § 18 Absatz 2 Satz 3 verlängert die Anzeige- und Vorlagepflicht in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf
    drei Monate; in allen anderen Fällen bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist des § 10 Absatz 1a.

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