Wer darf Standaufsicht machen ?

  • Ich bin in einer RAG, also Stand angemietet (bei der BW schaut es noch ganz anders aus), und diese Meldung müssen wir auch abgeben, zum Spaß macht dies unser Vorstand bestimmt nicht, auch in der SLG wo nur einen Stand gemietet hat auch, der dritte Verein hat den eigenen Stand, da wird es auch verlangt, zwei Landkreise aber beide verlangen diese Meldung.

    Tja, dann hat der Vorstand und/oder der SB leider die Änderung der Bestimmungen durch die AWaffV nicht mitbekommen... :rolleyes: Früher mussten alle Aufsichten bei der Behörde gemeldet werden, jetzt nur noch die durch den Erlaubnisinhaber bestellten Aufsichten!

    Für die Vereinsaufsichten gilt

    AWaffV§10 Aufsichtspersonen...
    (3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines
    anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung
    der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der
    erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch
    der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den
    Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der
    Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
    Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
    zu gewähren.

    Mitglied FWR u. ProLegal

  • Eigentlich müsste das nicht erforderlich sein, denn jeder Autofahrer hat einen Erstehilfe Kurs besucht.
    Die Verbände machen es nur richtig und verlangen alle zwei Jahre eine Auffrischung des Kurses. Der Gesetzgeber beim Führerschein hingegen nicht.

    Beim Schießleiterkurs des BDMP hat der Moderator uns gesagt, wenn der Erste Hilfe Kurs beim BDMP in Alsfeld abgehalten wird, kommt i.d. Regel auch ein Arzt aus der Notfallchirugie, der beosnders auf die Verletzungen im Umfeld von Waffen eingeht. Das finde ich z.B. auch ne gute Sache.

    Ein Autofahrer bzw. Führerscheinbewerber macht nur einmal "Lebensrettende Sofortmaßnahmen (8UE)" - Dies gilt als NAchweiß für die nach §19 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S oder T vorgeschriebene Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen ! Und gut is.
    Bei Ersthelfer ist eine "Erste Hilfe (16UE) und / oder "Erweiterte Erste Hilfe (16UE)" angesagt + alle 2 Jahre "Erste Hilfe Training (8UE)". Als zusätzliche Option gibt es auch die "Erste Hilfe bei Kindernotfällen (8UE)".

    Ich will damit sagen, dass das in meinen Augen keine wirkliche "Erste Hilfe" ist denn spätestens nach einem halben bis einem Jahr ist das längst vergessen und du Recht hast, dass auch eine Auffrischung für Autofahrer sehr förderlich wäre.

    „Unrecht mir gegenüber dulde ich nicht, ich lass' mich nicht beleidigen
    und wer mir zu nahe kommt, der wird zur Hölle geschickt. Ich bin anderen
    gegenüber gerecht, also fordere ich auch von anderen Gerechtigkeit.“

    "The Shootist John Wayne"

    3 Mal editiert, zuletzt von Godraw (13. Januar 2014 um 19:11)

  • BITTE verwechselt nicht Erste Hilfe mit Ersthelfer Kursen

    Bei meinem ERSTHELFER Kurs (2Tage) wurde sogar das Thema Schussverletzungen behandelt

  • Tja, dann hat der Vorstand und/oder der SB leider die Änderung der Bestimmungen durch die AWaffV nicht mitbekommen... Früher mussten alle Aufsichten bei der Behörde gemeldet werden, jetzt nur noch die durch den Erlaubnisinhaber bestellten Aufsichten!


    Nun drei Landkreise bei uns verlangen dieses Dokument, zu welchem ich auch einen Link ein paar Postes vorher eingestellt habe.
    Die Vorstände machen nur das was eben vom LRA gefordert wird, und wozu soll sich ein Verein wegen solchen Dingen das Kriegsbeil ausgraben.
    Denn schlichtweg ist die Verwaltwaltungsvorschrift wie Du sie eingestellt hast recht schwammig, hier wird kein Bezug auf EWB Waffen genommen.
    Solange es keine Vorkommnisse gibt, kann man vielleicht damit agieren, aber wenn etwas vorkommt, nimm nur mal an es verschwindet wirklich auf dem Stand plötzlich Mun oder gar eine Waffe, wenn zu der Zeit ein Nichtberechtiger allein auf dem Stand war, mit Schlüssel für alles. Da möchte ich nicht der verantwortliche im Verein dafür sein. So ist man auf jeden Fall von der Behörde her abgesichert, und was ist der Aufwand, fast gar nichts. Allein in der RAG haben wir gute 45 Termine mit dem BW stand, und klar hat nicht jeder Lust sich in die Schießleiterliste einzutragen, aber dann geht die Liste auf der Weihnachtsfeier so lange herum, bis sie voll ist, zu vor gibt es kein Essen :).
    Auf der anderen Seite finde ich es auch selbst besser, wenn auf dem Stand nur Sachkundige und zuverlässige Mitglieder die Aufsicht führen, bei manchen non WBK Inhaber könnte ich mir vorstellen, die würden ihrer Profilierungsucht und ihrer Profilneurose freien Lauf geben, und das natürlich gerne machen. So einen Posten von Aufsicht hatte ich mal auf einem Stand, wo ich Gastschütze war erlebt, keine Ahnung und Wissen, aber das können die dazu nicht verschweigen.

  • Ähm, ich bin in meiner Firma Ersthelfer (16UE oder 2Tage) und muss mehr wissen und können als nur Pflaster ranmachen, Verbinden, BAP usw. Und das ich das auch bleibe muss ich alle 2 Jahre ran wie oben beschrieben. Wenn nicht, darf ich als Ersthelfer nicht mehr agieren.

    „Unrecht mir gegenüber dulde ich nicht, ich lass' mich nicht beleidigen
    und wer mir zu nahe kommt, der wird zur Hölle geschickt. Ich bin anderen
    gegenüber gerecht, also fordere ich auch von anderen Gerechtigkeit.“

    "The Shootist John Wayne"

  • Da wir ein 3 - Schichtbetrieb sind, haben wir mehrere Ersthelfer in jeder Abteilung und es kommen immer wieder neue Interessenten dazu. War jetzt etwas übertrieben, das ich nicht mehr helfen darf. Ich steh nur nicht mehr auf dem Verteiler als Ersthelfer drin. Trotzdem werde ich natürlich "Erste Hilfe" leisten wenn erforderlich.

    „Unrecht mir gegenüber dulde ich nicht, ich lass' mich nicht beleidigen
    und wer mir zu nahe kommt, der wird zur Hölle geschickt. Ich bin anderen
    gegenüber gerecht, also fordere ich auch von anderen Gerechtigkeit.“

    "The Shootist John Wayne"

  • DVC1977

    Er meint, dass er dann als Ersthelfer nicht mehr registriert ist. :)
    Machst Du einen Ersthelferkurs musst du ihn innerhalb 24 Monaten erneuern. Machst du ihn innerhalb der 24 Monate musst du nur eine Art Auffrischung machen. Ich habe mir mit einem verpatzten Termin in den letzten 24 Jahren alle circa 18 Monate den Kurs gegönnt :) AGIEREN muss er trotzdem sonst unterlassene Hilfeleistung. Er meint eher die Vorschriften der BG

  • Schrecklich was hier so steht, heute Nachmittag war ich auf dem Stand, und habe mal bei unserem Vorstand nachgefragt, ...


    Schick deinen Vorstand zu einer aktuellen Sachkundeausbildung und gehe am besten mit ihm mit.
    Es ist erstaunlich mit welcher Beharrlichkeit du hier dein falsches, zum Teil veraltetes Wissen zum Besten gibst und darüber hinaus auch noch richtige Darstellungen als falsch bezeichnest.

  • Erklärt haben es dir jetzt schon andere. Vielleicht glaubst es denen.

    Schick deinen Vorstand zu einer aktuellen Sachkundeausbildung und gehe am besten mit ihm mit.
    Es ist erstaunlich mit welcher Beharrlichkeit du hier dein falsches, zum Teil veraltetes Wissen zum Besten gibst und darüber hinaus auch noch richtige Darstellungen als falsch bezeichnest.

    Lies den Post weiter oben, dann würdest Du wissen, dass dies von den LRA kommt.

  • Leider muss ich hier Keller recht geben.

    Eine WBK muss eine Afsicht nicht haben. Die Aufsicht, wie auch die verantwortliche Aufsichtsperson muss aber Sachkundig sein.
    Einzig bei SP Schützen, da muss die Aufsicht auch einen SP Schein haben.

  • Eine WBK muss eine Afsicht nicht haben. Die Aufsicht, wie auch die verantwortliche Aufsichtsperson muss aber Sachkundig sein.


    Nun die Frage, wie geht es dann, wenn die Aufsicht allein den Stand aufsperrt, und damit auch Zugriff auf die Munvorräte hat.
    Wie lässt sich das mit dem Waffengesetz vereinbaren?

  • Es soll auch Verkäufer in Waffenläden (mit EWB pflichtigen Schußwaffen und Mun), welche selber keine Waffenrechtlichen Dokumente besitzen, aber den Laden aufsperren, wenn der Inhaber der WHL nicht anwesend ist.


    http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange era)auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
    b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
    c)als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
    d)als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

    Einmal editiert, zuletzt von HansDampf (14. Januar 2014 um 12:17)


  • Nun die Frage, wie geht es dann, wenn die Aufsicht allein den Stand aufsperrt, und damit auch Zugriff auf die Munvorräte hat.
    Wie lässt sich das mit dem Waffengesetz vereinbaren?

    Oetzi,

    ist doch ganz einfach.

    Bei einem Schützenverein handelt es sich um ein befriedetes Besitztum.
    Die Aufsicht ist aber nicht zwingend die Person, die die Vereinswaffen verwaltet oder herausgibt.

    Wie gesagt, die verantwortliche Aufsichtsperson muss keine WBK haben, sie muss aber Sachkundig und volljährig sein, außer beim SP schießen. Da muss ein SP Schein vorhanden sein.

  • Die Aufsicht ist aber nicht zwingend die Person, die die Vereinswaffen verwaltet oder herausgibt.


    Genau,
    jetzt kommen wir der Sache näher, genau hier liegt das Problem begraben.

    b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,


    Lies deinen Satz genau durch, und sprich mit deinem SB, die Regelung bedeutet genau das gleiche, wie man einen Unberechtigem eine Waffe seine Waffe übergibt.
    Im Nachbarforum gab es einen guten RA, welcher genau hier schon mehr als geschrieben hat.

  • Man muss einfach folgendes beachten: Sich nix von Hyperventilierern sagen lassen, wenn sie nicht in der Lage sind die Quellen ihrer Weisheiten zu benennen. Sich nicht im Verein in eine Verantwortungsposition drängen lassen, bei der man für andere haftet. Und ansonsten schießen gehen, weniger in Online-Foren rumhängen und sich des Lebens freuen.

    BBF

    Hallo BBF,

    genau dieses Verhalten praktiziere ich bereits seit einigen Jahren, das ist für mich sehr zufriedenstellend und fördert meine Gesundheit. :thumbup:

    Grüsse
    czler :drink:

    46887-czler-jpg

    Ich dachte immer, jeder Mensch sei gegen Krieg, bis ich herausfand, dass es welche gibt, die dafür sind, besonders die, die nicht hingehen müssen. (Erich Maria Remarque)

    »Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.«
    Gustav Heinemann (ehemaliger deutscher Bundespräsident 1899 – 1976)

    Einmal editiert, zuletzt von czler (14. Januar 2014 um 19:57)

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