Ich bin in einer RAG, also Stand angemietet (bei der BW schaut es noch ganz anders aus), und diese Meldung müssen wir auch abgeben, zum Spaß macht dies unser Vorstand bestimmt nicht, auch in der SLG wo nur einen Stand gemietet hat auch, der dritte Verein hat den eigenen Stand, da wird es auch verlangt, zwei Landkreise aber beide verlangen diese Meldung.
Tja, dann hat der Vorstand und/oder der SB leider die Änderung der Bestimmungen durch die AWaffV nicht mitbekommen... Früher mussten alle Aufsichten bei der Behörde gemeldet werden, jetzt nur noch die durch den Erlaubnisinhaber bestellten Aufsichten!
Für die Vereinsaufsichten gilt
AWaffV§10 Aufsichtspersonen...
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines
anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung
der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der
erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch
der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den
Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der
Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
zu gewähren.