Waffen im Garten führen

  • Ich auch nicht, weil ich damit gar kein Problem habe.
    Ich habe bereits sehr deutlich geschrieben, wo man juristisch mit Problemen rechnen muss. Das brauchen wir nicht weiter zerreden. Ich denke auch du hast das sehr deutlich herausgelsen.


    und NEIN, es ist niemandes gutes Recht zu Hause geholster rum zu laufen. Auch das ist hinreichend geklärt und keine Theorie sondern abgeurteilt.

  • Weder - noch, Saiga!

    In der Praxis mag es sich ein, zweimal im Jahr ergeben, dass es einen Grund für das Tragen der Waffe im Garten gibt. Durchschnittlich. Wenn man ständig mit geholsterter Waffe 'rumläuft, hat man wohl einen Dachschaden. Wenn man mit der Waffe im Holster zum Gartentisch geht, weil man bei Schönwetter nun 'mal lieber draußen pflegt, weil's auch lieber draußen stinkt als im Haus, weil auch das Licht angenehmer ist, hat das auf eigenem Grund und Boden OK zu sein. Wird bei der Mehrzahl der Waffenbesitzer nie vorkommen, bei einigen vielleicht wöchentlich während der Sommer-Saison. Und wenn man dann, weil der Kontrolleur läutet, die Waffe holstert, statt sie auf dem Tisch liegen zu lassen, betrachte ich das als ein Signal für Zuverlässigkeit!

    besten Gruß

    Werner 

    Genau das ist in Deutschland auch alles zweifelsfrei erlaubt und ich unterschreibe deinen gesamten Absatz inklusive des Dachschadens

  • P.S.: Was du "auf die Spitze treiben" nennst ist dann der rechtlich geregelte "Umgang vom Bedürfnis umfassten Zweck". Du treibst es also nicht auf die Spitze, sondern bist vollkommen rechtskonform.

    Du führst die Waffe nicht im eigenen Garten, denn.... Sachkunde, na:

    „Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

    Zu Hause zieht somit der "Führen zum Bedürfnis umfasste Zweck" nicht.... wir hatten diese Diskussionen alle schon einmal. Bemühe doch einfach die Suchfunktion.

    Offensichtlich zielst Du auf eine Mehrzahl an Urteilen ab... nenn uns die doch bitte, damit wir nicht dumm sterben: Wann wurde ein LWB wegen des Führens einer Waffe auf eigenem Grund und Boden verurteilt?

    Was ich schrieb ist genau das: Wer gegen Sicherheitsbestimmungen verstösst, gilt als unzuverlässig. Anschlagübungen im Garten sind kein juristisches Problem, sondern ein POLIZEILICHES:

    Wenn heutzutage nämlich ein blöder Nachbar die Polizei ruft und meint: "DER LÄUFT GLEICH AMOK!" dann bekommt man in dieser Situation Besuch vom SEK...

    Somit verzichten viele, wie ich auch, AUS ANGST vor willkürlicher Gewalt auf unser gutes Recht!

    Einmal editiert, zuletzt von marksman (1. November 2013 um 23:42)

  • Ich auch nicht, weil ich damit gar kein Problem habe.
    Ich habe bereits sehr deutlich geschrieben, wo man juristisch mit Problemen rechnen muss.


    Du hast nur vergessen zu erwähnen WARUM das der Fall sein soll?

    Juristisch... das setzt doch sowas wie Gesetzesbruch voraus... welches Gesetz bricht man genau, dass man juristisch belangt werden sollte?

  • Auch das ist hinreichend geklärt und keine Theorie sondern abgeurteilt.

    Quelle? Welche Urteile denn... ach so: "DIE kennt MAN doch!" sorry, mein Fehler: Ich kenne kein einziges Urteil.

    Ich habe nur ein Problem: Wenn die Leute apodiktische Behauptungen aufstellen!
    Wenn Urteile als Kern einer Kritik eingesetzt werden, dann gehört es sich die Quelle mitzuliefern, denn ich bin nicht "MAN", ich bin "ALLEMAN" und wills wissen  :drink:

    2 Mal editiert, zuletzt von marksman (1. November 2013 um 23:46)

  • Zitat

    Was ich schrieb ist genau das: Wer gegen Sicherheitsbestimmungen verstösst, gilt als unzuverlässig

    Und das ist mein Problem.

    Wo steht dies, dass man als Sportschütze seine Waffe nicht geladen haben darf.

    Für die Jäger steht es klar im Jagdgesetz, dass diese ihre Waffen nur auf der Jagd/Übungsschiessen geladen haben dürfen.

  • Wenn heutzutage nämlich ein blöder Nachbar die Polizei ruft und meint: "DER LÄUFT GLEICH AMOK!" dann bekommt man in dieser Situation Besuch vom SEK...

    Ganz genau. Traurig aber wahr. Einem Schützenkollegen ist es vor ein paar Jahren an Sylvester so ergangen. Er wollte nur ein bisschen im Garten böllern. Ein Nachbar hat das gesehen und die Büttel angerufen. Als die dann zu zweit vor seiner Tür standen hat er ihnen glücklicherweise seine Sondergenehmigung für den Tag unter die Nase halten können. Somit hatte sich die Sache ganz schnell.

    R.E.S.P.E.K.T. - Wenn er fehlt dann tut es weh!

  • Und das ist mein Problem.

    Wo steht dies, dass man als Sportschütze seine Waffe nicht geladen haben darf.

    Für die Jäger steht es klar im Jagdgesetz, dass diese ihre Waffen nur auf der Jagd/Übungsschiessen geladen haben dürfen.

    Ganz ehrlich.... (alles weitere und Klugschieterei bringt uns nicht weiter):


    KANN ICH DIR NICHT SAGEN!

    (Ich deute das mal so, dass es Du meinst: Geladen auf dem eigenen Grund und Boden.)

    Ich habe als Sicherheitsrichtlinien gelernt und für SINNVOLL erachtet:

    • Waffen richtet man nicht auf Menschen (ob geladen oder nicht) - LOGO: Ausnahme: Schutz und SV
    • Eine Waffe wird unmittelbar vor dem Gebrauch geladen
    • Behandle eine Waffe stets als sei sie geladen
    • ...




    Also: Neee.... ich habe kein "GESETZ" gefunden, aber wo man auch hin schaut gelten die selben Sicherheitsregeln als Konsens.
    Keine Ahnung wie juristisch zu verfahren ist, weil ich diese Regeln für derart sinnvoll erachte, dass ich mich ganz einfach auch ohne gesetzlichen Verweis daran halte.


    Außerdem gibt es noch so etwas wie den "GESUNDEN MENSCHENVERS...::hahah::
    SORRY: Den lassen wir heutzutage mal außen vor! DEN scheint es nicht mehr zu geben.
    Zumindest wollen die Hetzer, dass idiotischer Mumpitz neuerdings unter den "GESUNDEN MENSCHENVERSTAND" fällt:
    "Waffen gehören nicht in Kinderhände!" oder "Ist doch klar: Weniger Waffen, mehr Sicherheit" und so was...

    Noch etwas jaaaaanz ehrliches:
    Draußen raschelt es im Garten, Scheiben gehen im Gartenhaus zu Bruch, eine Frau schreit, jammert und es rumpelt.
    Da ja Schutz kein anerkanntes Bedürfnis ist, bleibt der Tresor zu und als braver Schütze nimmt man nur seine Taschenlampe um nach dem Rechten zu sehen und eine Vergewaltigung auszuschließen.
    Mal ganz ehrlich: DIESES VERHALTEN müsste zum sofortigen Verlust der Zuverlässigkeit führen!
    Durch diese Naivität und Unterschätzung der Situation wird das Leben der Frau und das eigene gefährdet.
    Also: Tresor auf, Murmeln rein, ggf. Durchladen und nun ist überall auf der Welt dem gesunden Menschenverstand genüge getan... wahrscheinlich aber nicht der Naivität deutscher Gutmenschen.
    Das ist aber in so einer Situation nicht mein Problem.

    Abschweifen vom Thema?
    Nein: Schutz und Notwehr sind FÜR MICH im Rahmen der Gesetze die einzigen beiden Anlässe eine Waffe außerhalb einer Schießsstätte zu laden und ich erachte dies als mein MENSCHENRECHT auf UNVERSEHRTHEIT!
    Nur der Dumme nutzt nicht alle seine Chancen aus, wenn es um das eigene Leben oder das anderer geht....

    Von Sicherheitsrichtlinien bis vorgehen in bedrohlichen Situationen:

    FÜR MICH! MEINE REGELN, die für NIEMANDEN VERBINDLICH SIND!
    Anscheinend wollen aber andere LWB jeden Stuss, den sie irgendwo zusammengereimt haben für ALLE VERBINDLICH SEHEN und das kann eben nicht sein.
    FÜR MICH erkläre ich hier gerne, WARUM ich so handle, denn ICH bin für MEIN Handeln verantwortlich und jeder andere ist es FÜR SEIN HANDELN und nicht dieses Forum für alle... das muss schon jeder mit sich selbst abmachen.
    Natürlich kann man die Dinge mal durchdiskutieren, keine Frage. Ich habe so etliche neue Impulse erhalten und manches, was ich immer noch nicht tue habe ich aber in die Kategorie einsortiert: ABER ICH DÜRFTE ES!

  • Ich habe bereits mehrfach die §§5 u 6 WaffG genannt. Dazu kommen die Aufbewahrungsvorschriften und die Einschränkung zum Umgang auf den Bedürfnis umfassten Zweck.
    Man kann das natürlich vorsätzlich wiederholt ignorieren, weil es einem nicht in den Kram passt. Rufe doch die Polizei zu dir und gehe entsprechend deier Vorstellungen vor. Dann könnte es sein, dass du es ganz persönlich vorjustiziert bekommst. Vielleicht zitiert man dir dann auch die anderen ergangenen Urteile zur Thematik. Wenn man möchte kann man allerdings auch anders seine Bildungslücken schließen. Wenn man aber leiber die harte Tour möchte:
    Ich wünsche viel Erfolg! ;)

  • Ich habe bereits mehrfach die §§5 u 6 WaffG genannt. Dazu kommen die Aufbewahrungsvorschriften und die Einschränkung zum Umgang auf den Bedürfnis umfassten Zweck.
    Man kann das natürlich vorsätzlich wiederholt ignorieren, weil es einem nicht in den Kram passt. Rufe doch die Polizei zu dir und gehe entsprechend deier Vorstellungen vor. Dann könnte es sein, dass du es ganz persönlich vorjustiziert bekommst. Vielleicht zitiert man dir dann auch die anderen ergangenen Urteile zur Thematik. Wenn man möchte kann man allerdings auch anders seine Bildungslücken schließen. Wenn man aber leiber die harte Tour möchte:
    Ich wünsche viel Erfolg! ;)

    Die treten hier NICHT in Erscheinung, sonst erläutere bitte wie die Kurve zwischen ein NICHT VERBOTENES Umgehen mit der Waffe auf eigenem Grund und ein Verlust der Zuverlässigkeit kriegen willst...

    Wollen wir es echt auseinanderbröseln? Na gut:

    UNZUVERLÄSSIG:
    $5 WaffG

    (1)1 Verurteil... logo.
    (1)2 TATSACHEN die Annahme RECHTFERTIGEN, dass...

    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

    NEIN: Trifft nicht, denn es findet kein Missbrauch statt, da zu Hause nicht der vom Bedürfnis umfasste Zweck vorgeschrieben ist.

    b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

    NEIN: Trifft auch nicht: Wenn Sicherheitsrichtlinien eingehalten werden und der Gammel in Abwesenheit sicher verwahrt wird.

    c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

    NEIN! AUCH NICHT! Man übt selber die umittelbare Gewalt aus.

    Straftaten... NEIN! Trifft nicht. Oller Nazi Göring... AUCH NICHT, außer man marschiert mit der Kniffe im Hitlerkostüm durch die Gegend (DAS könnte auch schon auf die Eignung gehen...).
    KURZUM: §5 soll genau WIE zutreffen?


    Schauen wir also §6 an, die Eignung:

    Geschäftsunfähig, Alkohol... klar. Darum geht es hier nicht.

    Kommen wir also zum Eingemachten:
    ungeeignet sind Personen... auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

    Besteht mit der Waffe im Holster eine KONKRETE GEFAHR?! Diese besteht selbst dann nicht, wenn mit ungeladener Waffe Anschlagübungen gemacht werden.



    Ein missbilligender Nachbar ist KEIN KONKRETER GRUND entweder die Zuverlässigkeit oder die Eignung von Handlungen anzuzweifeln, die gegen keinerlei Gesetz verstossen...
    Denn damit §5 oder §6 in Erscheinung treten können, bedarf es eine REGELÜBERSCHREITUNG und ich habe DICH gebeten mir diese zu nennen!
    Wogegen verstößt ein LWB, der die eigene Waffe im eigenen Garten führt, damit §5 oder §6 Deiner Meinung nach greifen?


    Viel Erfolg... nun ja... Wir sitzen auf dem Schießstand immer im "Garten" (Sitzecke draußen, hinterm Zaun) und reinigen unsere Waffen. OH!!!! Wenn die Polizei kommt... Keine Bange: Die sitzt mit am Tisch und sagt selber, dass er keinerlei Mittel hätte dies zu ahnden, denn das ist völlig legal.
    Darum sage ich: Der Schießstand unterscheidet sich von meinem Garten dadurch, dass ich bei mir nicht schießen darf. Ansonsten ist es nur ein befriedetes Besitztum... Auf der StOSchA eben im Besitz des Vereins, zu Hause in meinem.


    Ich kann natürlich auch nochmal bei einem Staatsanwalt (Amtsgericht BS) nachfragen; Den sehe Ende des Monats wieder, er ist auch KYF-Kamerad und wird konkret diese Lage einschätzen können, eine Andere klärte er bereits:
    Wenn Du in DEINER EINFAHRT stehst und deinen geschlossenen Kofferraum öffnest, nimmst Dein Sportgewehr im ungeschlossenen Futteral heraus und gehst auf deinem Grund in Dein Haus... FÜHRST Du die Waffe bereits illegal? NEIN! Würdest Du sie so über öffentliches Gebiet tragen ja.
    Du kannst Die Waffe auch ohne Futteral auf Deinem Grund herumtragen... Zur Bemerkung: DAS wäre Führen, wenn wir auf öffentlichem Grund wären.

    WaffR Definition des Führens:
    Es führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt

    So, dann noch ein paar weitere Schmankerl aus dem WaffG:
    Da ist der §12 interessant:


    Eine Erlaubnis zum Führen bedarf NICHT:

    • diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
      oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
      führt;


    Übrigens: Wir reden hier auch von LUFTDRUCKWAFFEN, hier geht das WaffG noch weiter, denn wir dürfen sogar auf unseren Grund SCHIESSEN:
    §12 -4.1a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Also: Wie willst Du mit Deiner Luftknifte schiessen, wenn DEINER MEINUNG NACH ein Verbot des Umgangs besteht?! ACH! (Ja, ja... Geschoss darf Grundstück nicht verlassen KÖNNEN ist auch alles bekannt, hier aber irrelevant!).


    Sieh es ein: Auch wenn ich es halte, wie Du es tust: Diejenigen haben Recht, die behaupten man dürfe das.
    Und ich hoffe, Du verstehst noch etwas: Führen bedeutet zwangsläufig mit der Kniffe Patrouille gehen! Putzen, Mit dem LG auf dem heimischen Schießstand trainieren, zu Sylvester Pyro aus der SRS abschießen, Anschlagübungen... ALLES (vor allem im Sommer!) verdammt gute Gründe diese Aktivitäten ins Freie zu verlegen und UNZUVERLÄSSIG oder UNGEEIGNET wird man dadurch noch lange nicht.

    Wenn jetzt nochmal so ein Mist kommt, wie: "Meinste, wirst schon sehen, was Du davon hast!" tue ich mich hier raus: Zeitverschwendung aufgrund Lernresistenz.
    Sehr interessiert freue ich mich auf Argumente, wie §5 und §6 durch WELCHE VERSTÖSSE zum Einsatz kommen soll... "MAN WEISS DOCH, DASS..." - NEE! Ich nicht... ich hätte es gerne im Detail...

    2 Mal editiert, zuletzt von marksman (2. November 2013 um 17:30)

  • @ Dzilmora


    Zitat

    Im Umkehrschluss: wo steht, dass ich sie geladen haben darf?


    Zitat


    Art. 103 GG

    (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


    d.H. das in D etwas explizit verboten sein muss, damit es bestraft werden kann.

    Gibt es keinen Straftatbestand, kann es nicht bestraft werden.

  • Marksman

    Ich brauche es dir nicht versuchen zu erklären. Das habe ich bereits. Du WILSST es gar nicht wissen. Ich empfehle dir nach wie vor den Selbsttest zur Prüfung deiner Aussagen. Alles andere bringt dich nicht weiter. Keine Sorge: Du bist nicht allein. Es hat schon so einige die Waffen gekostet.

    Du hast Aufbewahrungspflichten und du hast Umgang nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck.  Eignung und der Zuverlässigkeit beruhen genau auf diesem sorgsamen Umgang. Beide sind schnell bei nicht konformen Verhalten aberkannt.

  • d.H. das in D etwas explizit verboten sein muss, damit es bestraft werden kann.

    Gibt es keinen Straftatbestand, kann es nicht bestraft werden.

    Nein, das heisst das nicht. Nicht jede strafbare Handlung beruht auf einem Verbot. Das Gesetz sagt zudem nur aus, das die Handlung bereits zum Tatzeitpunkt rechtswidrig sein musste. Das verhindert eine Strafe auf Grund einer Rechstwidrigkeit, die zum Tatzeitpunkt nicht rechtswidrig war oder einfach ausgedruckt: Der Paragraph war noch gar nicht vorhanden, sondern wurde nach der Tat hinzugefügt.

  • Saiga,du kommst mir vor wie der Geisterfahrer auf der Autobahn,alle anderen fahren falsch nur ich nicht,hättest Jockey werden sollen,dann könntest du mit deinem Vorauseilenden Gehorsam ständig den Vorreiter machen,oh Herr Lass Hirn regnen.Du bist hier der einzige der gegen alle anstinkt.Sicherlich darf ich in meinen 4 Wänden mit meiner Waffe hantieren,sei es Anschlagsübungen oder das nachladen einer Flinte,wo außer zu hause sollte ich das sonst tun? Im Waffenschrank vielleicht?Auch das Reinigen einer Waffe im Garten ist mir erlaubt,wenn es zum Befr.Bestztum gehört.Du bist dabei diese Diskussion zur Fahrs werden zu lassen und merkst es nicht mal. :wall::wall::wall:

    :lol-du: Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom ! Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie.(Otto von Bismark)
    Wer nicht ab und zu mal Kind ist, ist nicht erwachsen sondern tot!
    Shooter 's World--Gun Club-- https://www.facebook.com/groups/168470479941318/Mitgl.Pro Legal & German Rifle Association

  • Wenn es bei dir Hirn geregnet hätte, hättest du mehrfach gelesen, das ich Anschlagsübungen selbstverständlcih zu Hause durchführen kann. Das subsummiert sich, wie auch das Reinigen, unter Umgang zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck ;)

    Es ist nicht gerade ein Qualitätsmerkmal, wenn du auf ganz viele anderslautende Meinungen hinweist. Ich warte nebenher nicht mit Meinungen, sondern mit dem Waffenrecht auf, sowie zugehörigen Urteilen, die das bestätigen.

    Ansonsten bin ich nicht der Typ der Rechtschreibung unter die Nase hält, auch wenn dies immer noch gewisse Rückblicke auf das Hirn zulässt. Vielleicht merkst du es nicht einmal, dass ich das von dir angeprangerte ganz freizügig mehrfach als rechtmäßig bezeichnet hatte.

    Wer austeilt, muss auch einstecken können.  :drink:

  • Was nichts anderes heißt, Saiga, als dass man, wenn man die Waffen im eigenen Haus sorgfältig im Tresor verschlossen hat, man dort doch auf keinen Fall alkoholisiert sein darf...!
    Immerhin weiß man, wo der Safe-Schlüssel ist, ... Eignung und Zuverlässigkeit sind schnell aberkannt...

    Oder sehe ich da etwas falsch?

    besten Gruß

    Werner

    Einiges. Was soll bspw. die Verbotsnorm sein? Das Waffenrecht kennt zwar Aufbewahrungspflichten und regelt den Umgang mit Schusswaffen-also zwei sehr konkrete Formulierungen-aber zum Thema Alkohol in der Nähe von verschlossenen Waffen äußert es sich nicht.
    P.S.: Sollte man alkoholisiert mit den Waffen hantieren, könnte das sicher anders bewertet werden. Auch hier bedarf es, wie so oft, eines vertaruensvollen Mitbürgers als Tippgeber.

  • Unbegründeter Ärger, MP40.

    Saiga zeigt auf, wie der Staat bzw. die Justiz im Fall des Falles reagieren wird.
    Er sagt mit keinem Wort, ob er das richtig oder falsch findet, ob er mit dem Staat oder doch eher mit dem Verhalten des Legalwaffenbesitzers sympathisiert. Vermutlich wäre das abhängig vom Fall verschieden.

    besten Gruß

    Werner

    Chapeau. Endlich mal einer der es versteht.

  • Es ist allerdings schwer verständlich, dass die Zuverlässigkeit abgesprochen wird wenn man eine Waffe im Garten geholstert bei sich trägt, nüchtern im Vollbesitz jeder Selbstkontrolle,

    dann man aber sehr wohl sternhagelvoll durch Haus und Garten wanken darf, den Tresorschlüssel am Schlüsselbund in der Hose, binnen Augenblicken Zugriff zu Waffen und Munition. Dennoch als zuverlässig und geeignet betrachtet wird.

    Ich persönlich hätte mit dem Betrunkenen mehr Probleme als mit dem "Geholsterten".

    besten Gruß

    Werner


    :thumbup:
    Und hätte,währe,würde bringen uns auch nicht weiter.Ach ja,einstecken kann ich übrigen auch sehr gut. :drink::D

    :lol-du: Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom ! Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie.(Otto von Bismark)
    Wer nicht ab und zu mal Kind ist, ist nicht erwachsen sondern tot!
    Shooter 's World--Gun Club-- https://www.facebook.com/groups/168470479941318/Mitgl.Pro Legal & German Rifle Association

  • Dazu muss man sich die Sache konkret anschauen.
    Erst einmal gilt aber der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Zumindest in den eigenen vier Wänden geht es ziemlich privat zu.
    Im Garten rückt man schon eher in den Fokus der Mitmenschen.

    Wer sich soweit beherrscht, dass er auch sternhagelvoll nicht an Unsinn mit Waffen denkt, verhält sich objektiv zuverlässig. Wer meint diese lautstark der Öffentlichkeit vom Balkon aus zu präsentieren ist es wiederum nicht.
    Ist genau wie mit dem Auto. Besoffen darfst du eins haben, fahren aber nicht ;) (bitte jetzt nicht zerreden wegen Privatgrundstück, darum geht es doch hier nicht)

    Wer also stolz präsentiert, dass er seine Waffen dauerhaft zu seinem Selbstschutz spazieren trägt, wird eben anders bewertet, als derjenige welcher auf der Terrasse Pflegemaßnahmen durchführt. Kann man eine tatsächliche objektive Bedrohung belegen, sieht es auch schon wieder ganz anders aus.

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