Obwohl ich finde das Waffen und Alkohol sowie Drogen ein absolutes No Go sind.
Waffen im Garten führen
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Wer besoffen zu handgreiflichen Streitereien neigt, hat meist keine erforderliche Zuverlässigkeit
Jemand der besoffen lustig ein Liedchen trällert und zu Bett geht, bleibt eine zuverlässige Person.
Um auch den Garten und die Wohnung nochmal zu erläutern: Es ging um die Fälle mit der vorgetragenen Selbstverteidigungslust und im Brustton der Überzeugung auf eigenem Boden mit Waffen anstellen zu können, was man möchte. Hier gibt es Grenzen. Alles was das Bedürfnis umfasst, ist konform. Alles darüber hinaus eben nicht mehr.
Die Probleme ergeben sich auch nur in Foren. In der Realität werden ein paar Besserwisser aussortiert und die anderen bewahren ihre Waffen ordentlich auf und putzen ganz ungestört im Garten. Die Anschlagübungen finden selten gut einsehbar statt.
Ich habe in meinem Garten, auch von der Nachbarschaft bemerkt, Waffen lackiert, Schäfte ausgebessert oder Schrott brauchbar gemacht. Das alles macht keine Probleme, wenn man als normaler Mensch auch normale Dinge tut. -
Marksman
Ich brauche es dir nicht versuchen zu erklären. Das habe ich bereits. Du WILSST es gar nicht wissen. Ich empfehle dir nach wie vor den Selbsttest zur Prüfung deiner Aussagen. Alles andere bringt dich nicht weiter. Keine Sorge: Du bist nicht allein. Es hat schon so einige die Waffen gekostet.
Beispiele, Urteile, Quellen... sonst: Märchenstunde!Du hast Aufbewahrungspflichten und du hast Umgang nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Eignung und der Zuverlässigkeit beruhen genau auf diesem sorgsamen Umgang. Beide sind schnell bei nicht konformen Verhalten aberkannt.
NEIN! Zu Hause gilt das nicht, ich habe die Gesetzesstellen sogar geliefert und Beispiele genannt, die Du offensichtlich nicht nachvollziehen willst.
Somit haben wir ein Patt und drehen uns im Kreis. Ich habe jedoch Quellen und Ausführungen gemacht, Bei Dir vermisse ich dies.... -
Wer besoffen zu handgreiflichen Streitereien neigt, hat meist keine erforderliche Zuverlässigkeit
Jemand der besoffen lustig ein Liedchen trällert und zu Bett geht, bleibt eine zuverlässige Person.
Um auch den Garten und die Wohnung nochmal zu erläutern: Es ging um die Fälle mit der vorgetragenen Selbstverteidigungslust und im Brustton der Überzeugung auf eigenem Boden mit Waffen anstellen zu können, was man möchte.
Nein, darum ging es noch nie, das hättest Du nur gerne so gehabt, damit es sich in Deine Nichtargumentation einfügt.Ich habe genügend Beispiele genannt und Quellen. Es geht hier NICHT darum zu tun und zu lassen, was man will... es geht darum im Rahmen der Gesetze zu agieren. Hierbei ist stets eine Gefährdung auszuschließen und es gab genug Beispiele, die selbstverständlich erlaubtes Führen beinhalten.
Das Reinigen der Waffe im Freien ist nur ein Beispiel, Luftgewehr darf im Garten geschossen werden (Geschoss Grundstück nicht verlassen, Sicherheit und co. vorausgesetzt, LOGO!) - Wie willst Du das tun, ohne die WAFFE: LUFTGEWEHR zu führen?! Darauf gingst Du nicht ein.Du berufst Dich auf die "VERBOTE" im WaffG lässt aber völlig die "AUSNAHMEN" weiter hinten außer acht und wo steht, dass der UMGANG mit der Waffe nur dem Bedürfnis umfassten Zweck dienen darf? Das Gesetz spricht vom Führen nur zu Bedürfniszwecke und geschossen werden darf wiederum nur nach Sportordnung EINES Verbandes. Genauer: Du darfst BEI FREMDEN die Waffe zum Bedürfnisumfassten Zweck führen, von Deinem Zuhause ist im Gesetz einschränkend KEINE Rede: Wenn also alle Einschränkungen genannt sind, Dein Zuhause nicht aufgeführt ist... na?! Genau! Lücke!
Aufgrund dieser Lücke kann Dir niemand die Zuverlässigkeit aberkennen, noch wäre mir dies in den letzten fünf Jahren zu Ohren gekommen. Darum bitte ich Dich mir einfach mal ein paar Beispiele zu nennen, oder Urteile... dem kamst Du nicht nach, redest von oben herab, ich solle meine Haltung überdenken - Nein, gleiches gilt für Dich, studiere das Gesetz und du wirst erkennen, dass es an dem ist.
Selbst wenn man sich auf Deine Fassung einlassen würde, so wäre das Führen der Waffe zu Reinigungszwecken, die Anschlagübungen, etc... vom Bedürfnis gedeckt!
Ich komme gleich nochmal mit einem Link wieder, wenn ich ihn finde...
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ich kann nirgends das Popcorn finden.....
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Nur am Rande:
Wenn es bei dir Hirn geregnet hätte,
Mal ein wenig auf die Wortwahl achten ,bitte!
HIER gehen wir respektvoll miteinander um und hat der Andere noch so eine abweichende Meinung...Ansonsten bin ich nicht der Typ der Rechtschreibung unter die Nase hält, auch wenn dies immer noch gewisse Rückblicke auf das Hirn zulässt. ...
... als ob das bezüglich des Themas wichtig wäre.
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Die Probleme ergeben sich auch nur in Foren. In der Realität werden ein paar Besserwisser aussortiert und die anderen bewahren ihre Waffen ordentlich auf und putzen ganz ungestört im Garten. Die Anschlagübungen finden selten gut einsehbar statt.
Ich habe in meinem Garten, auch von der Nachbarschaft bemerkt, Waffen lackiert, Schäfte ausgebessert oder Schrott brauchbar gemacht. Das alles macht keine Probleme, wenn man als normaler Mensch auch normale Dinge tut.Es geht nicht "um des Nachbars Gnaden", sondern um Recht. Du "darfst" die Waffen putzen und in Anschlag gehen, nicht, weil der Nachbar es Dir erlaubt, sondern weil kein Gesetz etwas dagegen hat!
DAS ist erstmal der Kernpunkt dieser Diskussion!Unstrittig:
- Putzen
- Anschlagübungen
- Schießen LG
- Abfeuern SRS
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Unstrittig, weil sowieso vom "BEDÜRFNIS UMFASSTEN" Zweck gedeckt oder explizit erlaubt. Da darf auch gerne der Kumpel aus dem Verein zum Putzen vorbeikommen!Nun zum Streitpunkt und ich mache ein letztes Mal... kurz:
Nur Der Kumpel unterliegt beim mir zuhause dem Bedürfniszweck, weil das WaffG in §12 es ausdrücklich so vorsieht.
Der Raum eines Hauses unterscheidet sich NICHT vom Garten, sofern er befriedet ist!
Es geht hier bei der Bewertung NICHT AUSSCHLIESSLICH ums WaffG!Natürlich gelten die Unfallverhütungsvorschriften und wer meint die Anschlagübungen in Richtung rasenmähenden Nachbarn zur Schau stellen zu müssen (auf ihn zielend), der hat strafrechtlich andere Probleme, als das Waffenrecht.
Im Zuge der daraus resultierenden Verhandlung wird dann die Zuverlässigkeit und ggf. die Eignung in Frage gestellt. Eventuell können wir darauf einigen, so wird IMHO man ehesten ein Schuh draus. -
Zunächst solltest du Ursache und Wirkung nicht verwechseln. Ich habe nur im selben Stil geantwortet und wir beiden Betroffenen hatten das wohl auch vernünftig geregelt.
Zweitens liegst du immer noch meilenweit danebn. Ich muss das nicht zum 20sten Mal wiederholen. DU verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten und prognostizierts Unzuverlässigkeit/Nichteignung durch nicht sorgsamen Umgang. Beides ist bereits mehrfach in Urteilen so ergangen.
Ob dir das passt oder dir deine falsche Meinung am Herzen liegt, spielt keine Rolle. Die Rechtslage ist dennoch eine andere. Auch wenn du wütend mit dem Fuß stampfst, weil du es nicht verstehen willst. -
hola amigo Saiga,
Du hast von Anfang an behauptet...ist bereits mehrfach in Urteilen...usw. und man hat nach diesen Urteilen gefragt...aber bei DER Behauptung bist Du geblieben, ohne uns mindestens EIN Urteil genau (mit AktZ.) zu nennen. Mir scheint Du bist nur ein Dampfplauderer.
Im WaffG gesetz steht GENAU drin was ich/wir auf unseren befriedeten Besitz (Garten) mit unsere Waffen machen dürfen (ALLES was nicht durch das Gesetz verboten ist), also reinige und mache ich Anschlagsübungen bzw. kleide ich mich auch mal als Rebell mit Waffen in meinem Garten-der von der Strasse auch einzusehen ist, ohne Angst vor der Obrigkeit, meine Nachbarn wissen von meine Waffen und meine Hobbys...wenn sie zu uns ins Schützenhaus zum Öffentliches Schiessen kommen bin ich meistens der Schießleiter.
saludos de pancho lobo- der auch wie die anderen auf die AktZn wartet.
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@ Marksman
DU hast die Sache in Post 206
Waffen im Garten führen
sehr gut auseinander genommen. Besser kann man unser undurchsichtiges Gesetz in dem Punkt kaum erklären. -
Die treten hier NICHT in Erscheinung, sonst erläutere bitte wie die Kurve zwischen ein NICHT VERBOTENES Umgehen mit der Waffe auf eigenem Grund und ein Verlust der Zuverlässigkeit kriegen willst...
Wollen wir es echt auseinanderbröseln? Na gut:
UNZUVERLÄSSIG:
$5 WaffG
(1)1 Verurteil... logo.
(1)2 TATSACHEN die Annahme RECHTFERTIGEN, dass...a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
NEIN: Trifft nicht, denn es findet kein Missbrauch statt, da zu Hause nicht der vom Bedürfnis umfasste Zweck vorgeschrieben ist.
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
NEIN: Trifft auch nicht: Wenn Sicherheitsrichtlinien eingehalten werden und der Gammel in Abwesenheit sicher verwahrt wird.
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
NEIN! AUCH NICHT! Man übt selber die umittelbare Gewalt aus.
Straftaten... NEIN! Trifft nicht. Oller Nazi Göring... AUCH NICHT, außer man marschiert mit der Kniffe im Hitlerkostüm durch die Gegend (DAS könnte auch schon auf die Eignung gehen...).
KURZUM: §5 soll genau WIE zutreffen?Schauen wir also §6 an, die Eignung:
Geschäftsunfähig, Alkohol... klar. Darum geht es hier nicht.Kommen wir also zum Eingemachten:
ungeeignet sind Personen... auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.Besteht mit der Waffe im Holster eine KONKRETE GEFAHR?! Diese besteht selbst dann nicht, wenn mit ungeladener Waffe Anschlagübungen gemacht werden.
Ein missbilligender Nachbar ist KEIN KONKRETER GRUND entweder die Zuverlässigkeit oder die Eignung von Handlungen anzuzweifeln, die gegen keinerlei Gesetz verstossen...
Denn damit §5 oder §6 in Erscheinung treten können, bedarf es eine REGELÜBERSCHREITUNG und ich habe DICH gebeten mir diese zu nennen!
Wogegen verstößt ein LWB, der die eigene Waffe im eigenen Garten führt, damit §5 oder §6 Deiner Meinung nach greifen?
Viel Erfolg... nun ja... Wir sitzen auf dem Schießstand immer im "Garten" (Sitzecke draußen, hinterm Zaun) und reinigen unsere Waffen. OH!!!! Wenn die Polizei kommt... Keine Bange: Die sitzt mit am Tisch und sagt selber, dass er keinerlei Mittel hätte dies zu ahnden, denn das ist völlig legal.
Darum sage ich: Der Schießstand unterscheidet sich von meinem Garten dadurch, dass ich bei mir nicht schießen darf. Ansonsten ist es nur ein befriedetes Besitztum... Auf der StOSchA eben im Besitz des Vereins, zu Hause in meinem.
Ich kann natürlich auch nochmal bei einem Staatsanwalt (Amtsgericht BS) nachfragen; Den sehe Ende des Monats wieder, er ist auch KYF-Kamerad und wird konkret diese Lage einschätzen können, eine Andere klärte er bereits:
Wenn Du in DEINER EINFAHRT stehst und deinen geschlossenen Kofferraum öffnest, nimmst Dein Sportgewehr im ungeschlossenen Futteral heraus und gehst auf deinem Grund in Dein Haus... FÜHRST Du die Waffe bereits illegal? NEIN! Würdest Du sie so über öffentliches Gebiet tragen ja.
Du kannst Die Waffe auch ohne Futteral auf Deinem Grund herumtragen... Zur Bemerkung: DAS wäre Führen, wenn wir auf öffentlichem Grund wären.
WaffR Definition des Führens:
Es führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt
So, dann noch ein paar weitere Schmankerl aus dem WaffG:
Da ist der §12 interessant:
Eine Erlaubnis zum Führen bedarf NICHT:- diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
führt;
Übrigens: Wir reden hier auch von LUFTDRUCKWAFFEN, hier geht das WaffG noch weiter, denn wir dürfen sogar auf unseren Grund SCHIESSEN:
§12 -4.1a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
Also: Wie willst Du mit Deiner Luftknifte schiessen, wenn DEINER MEINUNG NACH ein Verbot des Umgangs besteht?! ACH! (Ja, ja... Geschoss darf Grundstück nicht verlassen KÖNNEN ist auch alles bekannt, hier aber irrelevant!).
Sieh es ein: Auch wenn ich es halte, wie Du es tust: Diejenigen haben Recht, die behaupten man dürfe das.
Und ich hoffe, Du verstehst noch etwas: Führen bedeutet zwangsläufig mit der Kniffe Patrouille gehen! Putzen, Mit dem LG auf dem heimischen Schießstand trainieren, zu Sylvester Pyro aus der SRS abschießen, Anschlagübungen... ALLES (vor allem im Sommer!) verdammt gute Gründe diese Aktivitäten ins Freie zu verlegen und UNZUVERLÄSSIG oder UNGEEIGNET wird man dadurch noch lange nicht.Wenn jetzt nochmal so ein Mist kommt, wie: "Meinste, wirst schon sehen, was Du davon hast!" tue ich mich hier raus: Zeitverschwendung aufgrund Lernresistenz.
Sehr interessiert freue ich mich auf Argumente, wie §5 und §6 durch WELCHE VERSTÖSSE zum Einsatz kommen soll... "MAN WEISS DOCH, DASS..." - NEE! Ich nicht... ich hätte es gerne im Detail...na das sag ich doch schon die ganze zeit. ::c.o.l)
- diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
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Zunächst solltest du Ursache und Wirkung nicht verwechseln. Ich habe nur im selben Stil geantwortet und wir beiden Betroffenen hatten das wohl auch vernünftig geregelt.
Zweitens liegst du immer noch meilenweit danebn. Ich muss das nicht zum 20sten Mal wiederholen. DU verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten und prognostizierts Unzuverlässigkeit/Nichteignung durch nicht sorgsamen Umgang. Beides ist bereits mehrfach in Urteilen so ergangen.
Ob dir das passt oder dir deine falsche Meinung am Herzen liegt, spielt keine Rolle. Die Rechtslage ist dennoch eine andere. Auch wenn du wütend mit dem Fuß stampfst, weil du es nicht verstehen willst.aha, und das kannst du wodurch genau belegen?
gibts urteile? AZ? oder sonstiges, belegbares? immer her damit.... -
@ Marksman
DU hast die Sache in Post 206
Waffen im Garten führen
sehr gut auseinander genommen. Besser kann man unser undurchsichtiges Gesetz in dem Punkt kaum erklären.+1 exakt so ist es.
Wir reden über den im Bedürfnis umfassenden Zweck. Das Bedürfnis hier ist "sportliches Schießen" und hierzu zählt eben auch putzen der Waffe oder von Waffenteilen, Anschlagsübungen, Üben des Magazinwechsels im stehen oder Laufen oder des Ziehen aus dem Holsters, etc. All dies wird durch das Bedürfnis "sportliches Schießen" komplett gedeckt. Man kann auch Runden ums Haus rennen wenn man meint sich damit für die nächste IPSC Challange fit machen zu müssen. Wichtig dabei ist nur, dass man das eigene befriedete Besitztum nicht verlässt (wobei befriedet nicht eingezäunt heißen muss - hatten wir an anderer Stelle schon mal geklärt).
Unbestritten ist aber auch, dass bei allen genannten Aktionen der Nachbar oder dessen Katze nicht gezwungen werden sollte in den Lauf der Waffe zu schauen - aber das sollte sich eigendlich von selbst verstehen
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Triton
Du hast es sehr genau auf den Punkt gebracht. Das ist auch haargenau, dass was ich mehrfach hier geschrieben hatte Nur den Punkt Fitness würde ich sehr in Frage stellen. Das ist eine sehr humorvolle Ansicht, Der Gesetzgeber ist aber weniger humoristisch veranlagt.
Die Frage nach Belegen und Urteilen ist auf dieser Seite genau das erste Mal an mich herangetragen worden. Selbstverständlich liegen diese vor. Sie sind sogar ganz einfach im Internet zu finden.
Dampfplauderei und eigene (offensichtlich Nicht-Jurist) Interpretationen von Gesetzen sind daher schon niedlich.
Was qualifiziert bitte MArksman die Rechtslage zu bewerten und auf welcher Grundlage sollten seine Äußerungen (die nebenher den Lachmuskel reizen, ob der zur Schau gestellten kindlichen Attitüde) plausibler als die Meinigen sein? Weil sie besser in den eigenen Kram passen!? Ist dies jedoch eine richtige Einschätzung? Wird dies dadurch gerichtsfest? Ist der gefühlt 1000ste Versuch etwas in Richtung "Führen" in die Diskussion einzubringen, obwohl das (wie ich genauso oft wiederholte) gar nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat Ausdruck von Lese- und Verständniskompetenz? Auf falscher grundlage kann man schwerlich zum richtigen Ergebnis kommen.
Das möge jeder selbst bewerten. Wer würde sich denn den Selbstversuch zutrauen? -
Ich geb mal etwas Futter was zur Bewertung harangezogen wird und wie schnell man in diesen Bereich gelangt. Ich finde nämlich die gengesätzlich Laienbewertung im Brustton der Überzeugung ganz niedlich.
Das ganze steht bei Gade/Stoppa, bei Steindorf, geurteilt durch BVerwG, BayVGH und zahlreichen OLGen.ZitatBei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigten, nämlich beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG) und zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hat in diesem Zusammenhang den Zweck, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern,
ZitatEs ist insoweit nicht der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz von Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des Umgangs mit Waffen verbleibt,
ZitatAusgehend von diesen Grundsätzen liegen hier genügend tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig mit erlaubnisfreien Waffen umgehen könnte.
ZitatDenn bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Antragsteller jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG als unzuverlässig, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.
ZitatAuch die Interessenabwägung im Übrigen lässt das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten. Zweck des Waffengesetzes ist es, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können. Der Bescheid der Antragsgegnerin dient damit dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen hat das private Interesse des Antragstellers zurückzutreten
Und wenn dann die Besserwisser dafür unzutreffende Ausreden gefunden haben, beginnen wir konkrete Urteile zu zitieren, welche dann natürlich nur ein Hinweis für einen Unrechtsstaat sind
Das nutzt einem aber alles nicht. Seine Waffen kann man sehr schnell loswerden, wenn man es tolldreist treibt, weil man Gesetze falsch versteht. Das kann einen sogar betreffen, wenn man mit erlaubnisfreien Waffen nicht sorgsam umgeht
Juristen gibt es übrigens, weil der Laie meist falsch interpretiert. -
Ach wartet mal,ich hole mal schnell das Popcorn,Cola....was vergessen ................................ ................. ................. ....................... .................Hilfe,ich bin ein Star,holt mich hier raus!
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So mach ich das auch
Allerdings schau ich nicht so regelmäßig rein. Wenn dann gibt es aber immer was zu lachen
Das zelebriere ich dann bei heisser Schokolade-ein Genuß. -
Machs doch einfach und bring die Urteile direkt. Alles andere bringt nichts.
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Saiga spielt ausschließlich auf eine Unzuverlässigkeit an... es heisst aber eindeutig: "TATSACHEN" die die Annahme rechtfertigen, dass ein Hamsel unzuverlässig ist...
Wir kennen alle die Gesetze... wir streiten uns lediglich über dessen Auslegung und EXPLIZIT über das, was als "TATSÄCHLICH" dazu führt als unzuverlässig zu gelten.
Diese Tatsachen können meiner Meinung nach nicht in irgendwelchen Pseudowissenschaftlichen Gedankenspielen WILLKÜRLICHER Art aufgehen... blabla... ich kürze mal ab:
- Es kann nur derjenige als Unzuverlässig gelten, der zuvor gegen Gesetze verstoßen hat,...
- ... seine FREIHEIT im Rahmen der Gesetze zu leben ist KEIN Grund die Eignung oder Zuverlässigkeit einer Person anzuzweifeln!
Darum fordere ich seit etlichen Postings dazu auf, die Urteile zu nennen, die BELEGEN, wie es möglich sein soll, dass Bürger für ungeeignet oder unzuverlässig erklärt werden, die keinerlei Gesetz gebrochen haben?! DAS bezweifle ich nämlich...Was es gibt ist der Entzug aufgrund von Regelverstößen:
- Aufbewahrung: Unterm Kopfkissen, wenn man schläft (!) und die unmittelbare Gewalt nicht ausüben kann.
- Bei artfremden Vergehen: Viele Strafzettel legen den Verdacht nahe: Man hat es mit den Befolgen von Regeln nicht so...
Es gibt ganz andere Sauereien:
(GUCKST DU) -> Da nimmt ein "Fan" einen MUNDSCHUTZ, wie er wohl beim Boxen üblich ist, mit ins Stadion. Dies wurde ihn als "MITSICHFÜHREN EINER SCHUTZWAFFE" ausgelegt...
(GUCKST DU ) -> Hier darf (als anderes Extrem) ein ARZT (wie der wohl sein SCHUTZBEDÜRFNIS durchbekommen hat?!) eine Waffe offiziell mit zu seinen Patienten nehmen... gibt ja Gegenden, die leben gefährliche "Patienten"... ACH NEEE!
Der Klassiker: HIER : Bandido erschießt SEK-Beamten und... Putativnotwehr bestätigt. Der "Engel" war übrigens Sportschütze und was machte er mit seiner Waffe in seinem Flur....? Sich schützen! Nach diesem Urteil übrigens zu Recht.... wer mag kann sich DAS HIER mal geben... Auch er ist NICHT unzuverlässig, nur weil er durchsucht werden sollte oder einer NICHT VERBOTENEN Organisation angehört. Auch NPD-Mitglieder sind PFOSTEN und führe mit Sicherheit nichts Gutes im Schilde... ABER: Was nicht verboten ist, darf vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden...
... so die THEORIE! Was da mit dem Mundschutz und einem Verbot des Führens dieser "SCHUTZWAFFE" auf sich hat... nun ja... das ist der Grund, warum ich in meinem Land ANGST habe meine Freiheit ABSEITS wirklich astrein allgemein anerkannter Freiheiten auszuleben... GENAU DAS IST DER GRUND und ich finde es sehr schade, dass es wieder einmal soweit kommen musste mit Deutschland.
Insofern kann SAIGA durchaus RECHT haben mit seinen Urteilen... aber ich hätte sie gerne selbst GELESEN und nicht nur vom Hörensagen her "erwähnt" gewusst!
So kann ich seine "Argumente" leider nicht verwenden... SO sind sie gänzlich irrelevant für diesen Thread. - Es kann nur derjenige als Unzuverlässig gelten, der zuvor gegen Gesetze verstoßen hat,...
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INFO:
Zitat
Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen [...] oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen [...] mit sich zu führen.(VersG §17a)
ZitatUnter Schutzwaffen im (technischen) Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen (vgl. OLG Frankfurt. NStZ-RR 2011, 257 f.; OLG Dresden, StV 2010, 639 f. m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Kommentar zum Versammlungsgesetz, 16. Auflage 2010, § 17a Rn. 14). Hierzu gehören vornehmlich Schutzschilde, Panzerungen sowie Schutzwaffen aus dem polizeilichen oder militärischen Bereich (Helme, Schutz- oder Gasmasken usw.) oder aus dem Bereich von Kampfsportarten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O.).
Das ganz Dick geschriebene Blaue... ähhhhh..... HALLO?! War mir ehrlich gesagt nicht bekannt. Nicht die Bohne muss ich zugeben!
Mehr durch Zufall habe ich dieses Recht nicht gebrochen, muss ich folgern! Weil es derart unlogisch ist, dass sich mir die Zehennägel hochbiegen!Ich nehme also einen Mundschutz mit zur Demo und morgen klingelt die Polizei und holt meine Waffen ab und zwar mit Recht, weil ich eine "SCHUTZWAFFE" geführt habe... .... Ich überlege noch, wie genau ich das fassen soll, da mir nicht bewusst ist, was alles als "SCHUTZWAFFE" durchgeht, wenn bereits ein Mundschutz VERBOTEN sein soll...?!
Alter Schwede... was es nicht alles gibt in diesem unseren schönen Ländle... -
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